Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

filuchten gesehen hatte, wie die Verwaltung im Interesse des all- 
gemeinen Wohls die Rechte Einzelner verletzte ?%, wenn er in den 
Wahlverwandtschaften (Teil I Kapitel 6) sagt: „Wie schwer ist 
es, dass der Mensch recht abwäge, was man aufgeben muss, gegen 
das, was zu gewinnen ist! .... Kommt nun gar hinzu, dass der 
eine bei einer gemeinsamen Anstalt gewinnen, der andere ver- 
lieren soll, da ist mit Vergleich nun gar nichts auszurichten. Alles 
eigentlich gemeinsam Gute muss durch das unumschränkte Maje- 
stätsrecht gefördert werden.“ 
Mit der Erkenntnis, dass die öffentlich-rechtliche Entschädi- 
gung durch das Gewohnheitsrecht ausgebildet worden ist ?”, wird 
aber die Frage nach der Zuständigkeit nicht gelöst. Es bedarf 
noch einer näheren Untersuchung, welche Bedeutung die Erhebung 
einer Ersatzforderung gegen den Staat hat. Eine solche richtet 
sich allerdings nicht unmittelbar gegen einen Verwaltungsakt, 
doch ist sie geeignet, die Verwaltung zu beunruhigen und durch 
die Befürchtung einer Entschädigungspflicht zu einem bestimmten 
Verhalten, Aufhebung eines Verwaltungsaktes, Vornahme von 
Vorkehrungen, durch die einem Schaden vorgebeugt wird, zu 
veranlassen. Deshalb hat bereits Artikel 13 Titel II des Gesetzes 
vom 16.—24. August 1790 den Grundsatz von der Unabhängig- 
keit der Verwaltung von der Justiz dahin erklärt, dass „les juges 
ne pourront, sous peine de forfaiture, troubler de quelgque ma- 
niere que ce soit les op6erations des corps administratifs.“ 
Die Verwaltung soll in ihrer Bewegungsfreiheit nicht durch 
die Gerichte beengt werden. Die Gerichte sollen es nicht in der 
Hand haben, durch Verurteilung des Staats zu Geldentschädi- 
gungen die Verwaltung mittelbar zu einem bestimmten Verhalten 
zu veranlassen. Jeder Rechtsstreit, in welchem zu untersuchen 
sein würde, ob die Anordnungen der Verwaltung berechtigt waren, 
® Dichtung und Wahrheit Teil 2 Buch 9, 
" Teber die öffentlich-rechtliche Entschädigung OTrTo MAYER, Franzö- 
sisches Verwaltungsrecht 88 52. 58 Deutsches Verwaltungsrecht $$ 53. 54.
	        
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