filuchten gesehen hatte, wie die Verwaltung im Interesse des all-
gemeinen Wohls die Rechte Einzelner verletzte ?%, wenn er in den
Wahlverwandtschaften (Teil I Kapitel 6) sagt: „Wie schwer ist
es, dass der Mensch recht abwäge, was man aufgeben muss, gegen
das, was zu gewinnen ist! .... Kommt nun gar hinzu, dass der
eine bei einer gemeinsamen Anstalt gewinnen, der andere ver-
lieren soll, da ist mit Vergleich nun gar nichts auszurichten. Alles
eigentlich gemeinsam Gute muss durch das unumschränkte Maje-
stätsrecht gefördert werden.“
Mit der Erkenntnis, dass die öffentlich-rechtliche Entschädi-
gung durch das Gewohnheitsrecht ausgebildet worden ist ?”, wird
aber die Frage nach der Zuständigkeit nicht gelöst. Es bedarf
noch einer näheren Untersuchung, welche Bedeutung die Erhebung
einer Ersatzforderung gegen den Staat hat. Eine solche richtet
sich allerdings nicht unmittelbar gegen einen Verwaltungsakt,
doch ist sie geeignet, die Verwaltung zu beunruhigen und durch
die Befürchtung einer Entschädigungspflicht zu einem bestimmten
Verhalten, Aufhebung eines Verwaltungsaktes, Vornahme von
Vorkehrungen, durch die einem Schaden vorgebeugt wird, zu
veranlassen. Deshalb hat bereits Artikel 13 Titel II des Gesetzes
vom 16.—24. August 1790 den Grundsatz von der Unabhängig-
keit der Verwaltung von der Justiz dahin erklärt, dass „les juges
ne pourront, sous peine de forfaiture, troubler de quelgque ma-
niere que ce soit les op6erations des corps administratifs.“
Die Verwaltung soll in ihrer Bewegungsfreiheit nicht durch
die Gerichte beengt werden. Die Gerichte sollen es nicht in der
Hand haben, durch Verurteilung des Staats zu Geldentschädi-
gungen die Verwaltung mittelbar zu einem bestimmten Verhalten
zu veranlassen. Jeder Rechtsstreit, in welchem zu untersuchen
sein würde, ob die Anordnungen der Verwaltung berechtigt waren,
® Dichtung und Wahrheit Teil 2 Buch 9,
" Teber die öffentlich-rechtliche Entschädigung OTrTo MAYER, Franzö-
sisches Verwaltungsrecht 88 52. 58 Deutsches Verwaltungsrecht $$ 53. 54.