Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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artige Eingriffe, deren sich, wenn sie zwecks Ausführung öffent- 
licher Arbeiten erfolgen, niemand erwehren kann, zielen, auch 
wenn sie dauernd sind, nicht auf eine Entziehung des Eigentums 
(depossession) ab. Da sich für sie eine art. 545 Ü. c. entspre- 
chende Bestimmung im Zivilrechte nicht findet, besteht kein An- 
lass, das Recht des Geschädigten auf Ersatz als ein zivilrecht- 
liches zu behandeln, und dessen Festsetzung erfolgt durch die 
Verwaltung, den Präfekturrat. 
Die juste et prealable indemnite, welche Voraussetzung der 
Enteignung ist, entschädigt nur für die Entziehung des Eigen- 
tums. Bei deren Bemessung dürfen die Geschworenen nicht auch 
die Schädigungen und Gefährdungen berücksichtigen, welche die 
Ausführung des Unternehmens selbst ?®’ oder nach dessen Beendi- 
gung der Betrieb, für den die Enteignung erfolgt ist 1, mit sich 
bringt. Denn diese Schädigungen, welche nicht eintreten, wenn 
die in Aussicht genommenen Arbeiten unterbleiben, der Betrieb 
nicht eröffnet wird, sind keine unmittelbaren Folgen der Ent- 
ziehung des Eigentums, und es fehlt an einer gesetzlichen Be- 
stimmung, dass der enteignete Eigentümer für sie schadlos zu 
halten ist. Allerdings ist auch hier durch die Billigkeit ein Er- 
satzanspruch zugelassen, dessen Festsetzung nach dem Grundsatze 
von der Unabhängigkeit der Verwaltung durch diese selbst, den 
Präfekturrat, erfolgt. 
5. Eine eigentümliche Teilung der Zuständigkeiten tritt ein, 
wenn es sich um die Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues 
(Ueberschreitung der Bauflucht, travaux confortatifs an einer über 
die Bauflucht hinüberragenden Mauer) handelt. 
® z.B. die auf dem enteigneten Teile eines Grundstücks zur Tragung 
der Eisenbahnstrecke errichtete Mauer beschattet den nicht enteigneten Teil 
des Grundstücks. Urteil des O.L.G. als Kassationshof v. 20. 11. 82. Jur. 
Zeitschr. f, E.L, VIH, 15. 
% z.B. die auf dem enteigneten Teile eines Grundstücks verkehrenden 
Züge erschüttern das auf dem Reste stehende Haus. Urteil des Kgl. Rats 
v. 10.5. 81. Jur. Zeitschr. f. E.L VI, 421. 
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