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artige Eingriffe, deren sich, wenn sie zwecks Ausführung öffent-
licher Arbeiten erfolgen, niemand erwehren kann, zielen, auch
wenn sie dauernd sind, nicht auf eine Entziehung des Eigentums
(depossession) ab. Da sich für sie eine art. 545 Ü. c. entspre-
chende Bestimmung im Zivilrechte nicht findet, besteht kein An-
lass, das Recht des Geschädigten auf Ersatz als ein zivilrecht-
liches zu behandeln, und dessen Festsetzung erfolgt durch die
Verwaltung, den Präfekturrat.
Die juste et prealable indemnite, welche Voraussetzung der
Enteignung ist, entschädigt nur für die Entziehung des Eigen-
tums. Bei deren Bemessung dürfen die Geschworenen nicht auch
die Schädigungen und Gefährdungen berücksichtigen, welche die
Ausführung des Unternehmens selbst ?®’ oder nach dessen Beendi-
gung der Betrieb, für den die Enteignung erfolgt ist 1, mit sich
bringt. Denn diese Schädigungen, welche nicht eintreten, wenn
die in Aussicht genommenen Arbeiten unterbleiben, der Betrieb
nicht eröffnet wird, sind keine unmittelbaren Folgen der Ent-
ziehung des Eigentums, und es fehlt an einer gesetzlichen Be-
stimmung, dass der enteignete Eigentümer für sie schadlos zu
halten ist. Allerdings ist auch hier durch die Billigkeit ein Er-
satzanspruch zugelassen, dessen Festsetzung nach dem Grundsatze
von der Unabhängigkeit der Verwaltung durch diese selbst, den
Präfekturrat, erfolgt.
5. Eine eigentümliche Teilung der Zuständigkeiten tritt ein,
wenn es sich um die Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues
(Ueberschreitung der Bauflucht, travaux confortatifs an einer über
die Bauflucht hinüberragenden Mauer) handelt.
® z.B. die auf dem enteigneten Teile eines Grundstücks zur Tragung
der Eisenbahnstrecke errichtete Mauer beschattet den nicht enteigneten Teil
des Grundstücks. Urteil des O.L.G. als Kassationshof v. 20. 11. 82. Jur.
Zeitschr. f, E.L, VIH, 15.
% z.B. die auf dem enteigneten Teile eines Grundstücks verkehrenden
Züge erschüttern das auf dem Reste stehende Haus. Urteil des Kgl. Rats
v. 10.5. 81. Jur. Zeitschr. f. E.L VI, 421.
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