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Die allgemeinen Grundsätze verweisen die Anordnung der
Beseitigung, wie die Niederreissung baufälliger Häuser, vor die
Verwaltung. Festgehalten ist hieran auch für das grosse Strassen-
wesen: die Anordnung der Beseitigung ist dem Präfekturrate
übertragen (art. 4 al. 5 Ges. v. 28 pluv. VIII).
Für das kleine Strassenwesen haben aber zivilistische An-
schauungen den Sieg davongetragen, nämlich die Auffassung, dass
durch die Herstellung eines vorschriftwidrigen Baues ein Schaden
verursacht wird, der eine zivilrechtliche demande en restitution
et en dommages interäts begründet. Es ist daher die Zuständig-
keit der Gerichte begründet, und zwar, wenn zugleich eine Strafe
verwirkt ist, die des Strafrichters, wenn eine Bestrafung ausge-
schlossen ist, die des Zivilrichters %.
Die verschiedene Behandlung des grossen und des kleinen
Strassenwesens ist zwar nicht folgerichtig, aber erklärlich: der
Staat hat an dem grossen Strassenwesen ein solches Interesse,
dass er sich durch zivilistische Anschauungen, denen er im kleinen
Strassenwesen nachgibt, nicht bestimmen lässt, der ‚Justiz die
Möglichkeit einzuräumen, seinen Zielen und Zwecken entgegen-
zuarbeiten.
II. Die grande voirie leitet auf die Fälle über, in denen der
Verwaltung ein Einfluss auf die Justiz eingeräumt worden ist.
1. Durch die Bedeutung, welche das grosse Strassenwesen
für den Staat hat, liess sich die Gesetzgebung nicht nur bestimmen,
unbekümmert um zivilistische Vorstellungen an der Selbständigkeit
der Verwaltung festzuhalten, sondern sie ging sogar soweit, die
Selbständigkeit der Justiz zu beeinträchtigen: die Aburteilung
von Uebertretungen, welche in Ansehung des grossen Strassen-
wesens begangen sind, wurde den Gerichten entzogen und dem
Präfekturrate zugewiesen (Ges. v. 29 flor. X).
2. Das alte Königtum hatte sich bemüht, seine Beamten der
#2 Art. 161 C. de proc. crim. FÖRTSCH und CASPAR, Klsass-Lothringisches
Baurecht no. 47 8. 73.