Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Minister für Elsass-Lothringen wurde zunächst der Reichs- 
kanzler ®’, nach dem Gesetze vom 4. Juli 1879 für die dem Kaiser 
vorbehaltenen Befugnisse der Statthalter, für den dem Statthalter 
übertragenen Geschäftskreis der Staatssekretär. 
Der französische Staatsrat hatte als verwaltungsgerichtliche 
Behörde in erster und letzter Instanz den recours pour exc&s de 
pouvoir und den Kompetenzkonflikt entschieden und war zweite 
Instanz über den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen des 
Ministers und des Präfekturrats gewesen. Der Rekurs gegen die 
Entscheidungen des Bezirksrats wurde dem Kaiserlichen Rat 
übertragen *°, für die übrigen verwaltungsgerichtlichen Befugnisse 
des französischen Staatsrats wurde ein Ersatz nicht geschaffen, 
auch nicht in der nach $ 23 des Verwaltungsgesetzes vom 30. De- 
zember 1871 zulässigen vorläufigen Weise. 
Die Lücke, welche in der Behördenorganisation durch Weg- 
fall des französischen Staatsrats entstanden war, ist daher durch 
die Gesetzgebung nur unvollständig ausgefüllt worden. 
Die Verwaltung war nicht mehr in der Lage, eine Sache, 
in welcher sich das Gericht für zuständig hielt, der Justiz durch 
Erhebung des Kompetenzkonfliktes zu entziehen; die Beurteilung 
der Zulässigkeit des Rechtswegs fiel ganz der Justiz anheim. 
/ıwar war durch 8 9 Abs. 2 des Verwaltungsgesetzes vom 30. De- 
zember 1871 eine Regelung des Kompetenzkontliktes in Aussicht 
genommen, doch ist diese nie erfolgt. 
Gegenüber einer Ueberschreitung der Zuständigkeit und einer 
Verletzung der vorgeschriebenen Formen war jetzt ein geordnetes 
verwaltungsgerichtliches Verfahren nicht mehr möglich; Abhilfe 
kann nur im Wege der gewöhnlichen Beschwerde an die vor- 
gesetzte Behörde verlangt werden. 
Die Zuständigkeit des kaiserlichen Rats wurde zwar in der 
Folge erweitert, jedoch immer nur auf einzelne vom (Gesetze 
Ss 4 eod. 
10 8 8 des Gesetzes vom 30. Dezember 1871.
	        
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