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das Erfordernis der Nachprüfung wird das Enteignungsurteil
ebenso zu einem Akte der Rechtsprechung wie das Urteil, welches
eine Eihescheidung auf Grund gegenseitiger Einwilligung für zu-
lässig erklärt (art. 290 ©. c.). Die Enteignung ist daher der Justiz
erhalten geblieben, und es hat das Gebiet der Justiz in Elsass-
Lothringen durch das Gerichtsverfassungsgesetz weder eine Er-
weiterung erlangt noch eine Einschränkung erfahren.
2. Die Bedeutung des $ 4 E.G.z. C.P.O.
I. In der Kommission hatte der Abgeordnete v. Puttkamer,
der spätere Staatssekretär von Elsass-Lothringen, es für geboten
erklärt, „in Elsass-Lothringen in der Entziehung von Streitsachen
von den Gerichten vorsichtig zu sein und sich nicht in Wider-
spruch mit dem zu setzen, was in Deutschland gewissermassen
gemeinen Rechts sei.“ Zu diesem Zwecke hatte er die Aufnahme
einer besonderen, auf die elsass-lothringischen Verhältnisse ge-
münzten Bestimmung beantragt, welche als $ 4 des Einführungs-
gesetzes zur Zivilprozessordnung Recht geworden ist:
„Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für welche nach dem
Gegenstand oder der Art des Anspruchs der Rechtsweg zu-
lässig ist, darf aus dem Grunde, weil als Partei der Fiskus,
eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Korporation be-
teiligt ist, der Rechtsweg durch die Landesgesetzgebung nicht
ausgeschlossen werden“.
Durch diese Anordnung sollte nach der Absicht ihres Ver-
fassers dem Staate die Möglichkeit genommen werden, Prozesse,
„bei denen er beteiligt sei, einer besonderen Gerichtsbarkeit ledig-
lich aus diesem Grunde zu überweisen, während Prozesse über
den gleichen Rechtsstoff zwischen Privaten vor die Gerichte ge-
hörten (z. B. Streitigkeiten aus Verdingungen öffentlicher Arbeiten
oder aus Öffentlichen Lieferungen)“ °. Die Bestimmung des $ 4
65 Hann, Materialien I S. 677.