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Zuständigkeit des Präfekturrats in den die Veräusserung von Staats-
gut betreffenden Streitigkeiten nicht unangefochten geblieben ist.
Ob diese Rechtsprechung richtig oder falsch war, braucht nicht
erörtert zu werden, denn sie lässt sich jedenfalls $4 E.G.z.C.P.O.
gegenüber nicht aufrecht erhalten. Die Beurteilung der Ver-
äusserung von domaines nationaux, der eingezogenen Güter der
Emigranten, welche den Präfekturräten zugewiesen worden war,
hatte allerdings eine hohe politische Bedeutung gehabt. Bei der
Veräusserung von anderem Staatsgut trat der Staat dagegen als
simple particulier auf, und die Rechtsprechung des Staatsrats
begründete, da Veräusserungen von Emigrantengut nicht mehr
zur Sprache kommen konnten, ein privilegium fisci, welches mit
8 4 E.G.z. C.P.O. nicht vereinbar ist ?”.
Die Verschiebung der zwischen Justiz und Verwaltung be-
stehenden Grenzen, welche durch die Reichsjustizgesetzgebung in
813 G.V.G. abgelehnt und auch durch $4 E.G.z. O.P.O. nicht
herbeigeführt worden war, konnte durch die Landesgesetzgebung
erfolgen.
Die elsass-lothringische Regierung erklärte in der Begründung
einer Vorlage, es sei nicht Aufgabe der Landesgesetzgebung, den
Sinn des $ 4 E.G.z. ©.P.O. festzulegen, es müsse vielmehr der
Rechtsprechung überlassen werden, dessen Einfluss auf die in
Elsass-Lothringen über die Zuständigkeit der Verwaltung gelten-
den Regeln zu bestimmen 5. Der Entwurf der Regierung, der
als 8 8 A.G. z. G.V.G. Gesetz geworden ist, sollte nur in gewissen
„praktisch wichtigen“ Angelegenheiten eine Erweiterung der ge-
richtlichen Zuständigkeit auf Kosten des Bezirksrats herbeiführen.
Durch Absatz 1 des $ 8 A.G.z.G.V.G. wurden die gesetzlichen
Bestimmungen aufgehoben, durch welche die Zuständigkeit von
Verwaltungsgerichten und Verwaltungsbehörden in den Rechts-
67 LEonI, Verfassungsrecht v. E.L. $ 44 S. 121. O. MAYER in STENGEN.
Wörterbuch: Verwaltungsgerichtsbarkeit in E.L. II S. 750752.
68 Vorlage No. 4 zur V. Session des Landesausschusses (1878) zu $ ®.