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pflege muss mit diesem bestimmten formalen Elemente auskom-
men, um sich zu kennzeichnen und die ihr eigentümlichen Wir-
kungen zu erklären, die Rechtskraft mit inbegriffen. Sache der
Verwaltungsrechtswissenschaft allerdings müsste es sein, nachzu-
weisen, dass sie auch wirklich damit auskommt. Die Wissen-
schaft des Zivilprozessrechtes würde gewiss daraus auch für sich
ihre Folgerungen ziehen. Sehen wir ja doch, wie sie gerade jetzt
besonders eifrig daran ist, Brücken zu schlagen, die sie mit un-
serem Gebiete, mit dem des öffentlichen Rechtes im engeren
Sinne besser verbinden sollen. Eine neuere Richtung, die immer
mehr Boden gewinnt, hat die Lehre ausgebildet von gewissen
prozessualen und vorprozessualen Rechten, welche dem einzelnen
zustehen sollen gegen den Staat, gegen die in der Justiz tätige
öffentliche Gewalt: das Klagerecht, der Rechtsschutzanspruch,
der Urteilsanspruch, das Recht auf rechtliches Gehör u. s. w.°.
Diese Rechte aber sind publizistischer Art, das wird mit aller
Entschiedenheit behauptet, und andrerseits sollen sie eine feste
Grundlage abgeben für den ganzen Aufbau der Lehre vom Zivil-
prozessrecht ®. Publizistische Rechte, subjektive öffentliche Rechte
—
5 DEGENKOLB, der in seiner Schrift: Einlassung und Urteilsnorm 8. 15 ff,
S. 26 ff. seiner Zeit sehr wesentlich dazu beitrug, diese Lehre in Fluss zu
bringen, hat neuerdings in seinen Beiträgen zum Zivilprozess wieder eine
kritische Beleuchtung der verschiedenen Richtungen gegeben, nach welchen
sie sich seither entwickelt hat. Vgl. auch LANGHEINEKEN, der Urteils-
anspruch S. 3 fl.;, Heuswıg, Klagrecht und Klagmöglichkeit.
® HrııLwiıe 2.2.0. 8.5. — Sehr bezeichnend für die Sachlage ist der
geringe Erfolg KOoHLERS, der, dem Öffentlichen Rechte verhältnismässig
fern stehend, in Prozessrechtliche Forschungen S. 77 und Prozess als Rechts-
verhältnis S. 13 ff. den Gedanken eines publizistischen Rechtes des Einzelnen
gegen den Staat entschieden abgelehnt und den Rechtsschutzanspruch in Ver-
gleich gestellt hat mit einem „Anspruch“ auf frische Luft oder auf Vertil-
gung der Reblaus. HELLWwIG a.a. O. tritt ihm scharf entgegen und auch
sonst hat man sich bezüglich dieses Punktes mit seltner Aufrichtigkeit ge-
äussert: JELLINEK, Syst. d. subj. öff. Rechte S. 125 Note; R. SCHMIDT, Prozess-
recht und Staatsrecht S. 16. Vergl. auch LAnGHEINEKEN, Urteilsanspruch
S. 13 ff.; Wach, Feststellungsanspruch S. 28.
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