Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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82 A.G.z. C.P.O. u. K.O. v. 13. November 1899 ersetzt worden. 
Hiernach ist die Erhebung einer Klage gegen den Fiskus nur 
zulässig, wenn vorher eine den Anspruch begründende Denk- 
schrift eingereicht und hierauf seitens der den Staat vertretenden 
Behörde entweder ein abschlägiger oder binnen Monatsfrist kein 
Bescheid ergangen ist. 
5. Das Strassenwesen. 
Eine eigentümliche Vermengung verwaltungsrechtlicher und 
zivilrechtlicher Gesichtspunkte hatte dazu geführt, die Aburteilung 
der strafbaren Handlungen und die Anordnung der Beseitigung 
vorschriftswidriger Bauten in Ansehung des grossen Strassen- 
wesens den Präfekturräten, auf dem Gebiete des kleinen Strassen- 
wesens den Gerichten zu übertragen. 
I. Zunächst war durch Art. XII E.G. z. Stgb. die Strafgewalt 
der Gerichte auch auf die grande voirie ausgedehnt worden. Hier- 
durch erlangte der Strafrichter gemäss art. 161 C. d’instr. crim. 
die Befugnis, zugleich mit einem Strafe aussprechenden Erkennt- 
nisse die Beseitigung der vorschriftswidrigen Bauten zu verfügen. 
Diese Anordnung blieb den Präfekturräten nur insoweit vorbe- 
halten, als der Strafrichter von seiner Befugnis keinen Gebrauch 
gemacht hatte, oder ein Strafverfahren überhaupt nicht stattfand. 
II. Seit Einführung der Strafprozessordnung war der Straf- 
richter nur noch im Falle einer Busse über Ansprüche, welche 
ausserhalb des Strafrechts liegen, zu erkennen befugt. Seine Zu- 
ständigkeit zur Anordnung der Beseitigung vorschriftswidriger 
Bauten ist daher weggefallen. 
Darüber, dass diese Anordnung auf dem Gebiete des kleinen 
Strassenwesens nunmehr vollständig auf die Zivilgerichte über- 
gegangen ist, besteht kein Zweifel, da dieses Gebiet bereits zur 
französischen Zeit vollständig der Justiz überlassen war ”°. Be- 
15 0.1.G. Colmar v. 28. 6. 95. Jur. Zeitschr. f. E.L. XX 506. 0.L.G. Colmar 
v. 16. 12, 98. Jur. Zeitschr. f. E.L. XXIV 305.
	        
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