Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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III. Streitig ist, ob die Landesgesetzgebung berechtigt war, 
das Erfordernis der Vorentscheidung, wenn es bei Einführung 
der Reichsjustizgesetzgebung nicht bestand, durch ein späteres 
Gesetz einzuführen. Es wird behauptet, der Wortlaut des & 11 
E.G. z. G.V.G. „unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor- 
schriften“ beziehe sich nur auf solche Bestimmungen, welche am 
1. Oktober 1879 bestanden hätten oder in Kraft getreten seien, 
käme aber der späteren Landesgesetzgebung nicht zu gute®®. Für 
das Bürgerliche Gesetzbuch ist die Fassung „unberührt bleiben 
die landesgesetzlichen Vorschriften“ durch die authentische Inter- 
pretation des Art. 3 E.G. z. B.G.B. in dem weiteren Sinne, dass 
der Erlass neuer landesgesetzlicher Vorschriften zulässig sei, aus- 
gelegt worden. Eine derartige Auslegung fehlt für die Reichs- 
Justizgesetzgebung. Für sie führen aber zwei Entscheidungen des 
Reichsgerichts #% zutreffend aus, es werde durch die Fassung 
„unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften“ zu er- 
kennen gegeben, dass eine umfassende, abschliessende Regelung 
durch die Reichsgesetzgebung nicht beabsichtigt und deren Er- 
gänzung durch die Landesgesetzgebung, und zwar die zukünftige 
wie die gegenwärtige, für statthaft erklärt worden sei. 
Es muss daher angenommen werden, dass es zulässig war, 
in 8 39 A.G.z. B.G.B. zu bestimmen: 
„Wird ein Beamter wegen einer Handlung, die er in Aus- 
übung der ihm anvertrauten Gewalt vorgenommen hat, zivil- 
rechtlich oder strafrechtlich verfolgt, so ist die vorgesetzte Be- 
hörde befugt, die in $ 11 Abs. 2 E.G. z. G.V.G. bezeichnete 
Vorentscheidung zu verlangen.“ 
Diese Vorschrift findet ihre Ergänzung in $ 11 E.G. z.G.V.G.: 
die Vorentscheidung ist auf die Feststellung beschränkt, ob der 
85 Wınmowskı-Levy $ 11 E.G. 2. G.V.G. Löwe St.P.O. (4. Aufl.) Anm ' 
zu $ 11 EG 2. G.V.G. 
86 Urteil v. 30.6.82 Entsch. Zivils. VII 347. Urteil v. 14. 10.82 Entsch. 
Zivils. VII 399. 
 
	        
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