Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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liche Anerkennung: das Haftpflichtgesetz verwies wie das franzö- 
sische Recht den Entschädigungsanspruch für Verletzung durch 
den Betrieb einer Eisenbahn vor die Gerichte ?!. Für Verkehrs- 
steuer-, Erbschaftssteuer- und Stempelfragen wurde im Gegensatze 
zu den der Verwaltung überlassenen die direkten Steuern be- 
treffenden Fragen erneut der Rechtsweg für zulässig erklärt ”. 
Diese Ausnahmen wurden weiter vermehrt: für die Forde- 
rung aus dem Postbeförderungsvertrage, die nach französischem 
Recht den Verwaltungsweg zu leiten war ”, für den Anspruch 
des Beamten auf Zahlung des Gehalts und die Forderung des 
Staats gegen den Beamten aus einem Defekte, von denen das- 
selbe galt *, wurde der Rechtsweg begründet °°’*, Die wichtigste 
Aenderung hatte die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches 
zur Folge. 
1. Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelte die Haftung des 
Staats, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände für ihre 
Beamten nur, soweit es sich um den privatrechtlichen Verkehr 
handelte: innerhalb dieses Bereichs wurde eine Haftung für ver- 
fassungsmässige Vertreter unbedingt ($$ 89. 31 B.G.B.), für andere 
Beamte mit der Massgabe begründet, dass der Entschuldigungs- 
beweis des $ 831 B.G.B. für zulässig erklärt wurde. Die Rege- 
lung der Ersatzpflicht für einen von einem Beamten in Ausübung 
der ihm anvertrauten Gewalt zugefügten Schaden wurde nur auf 
lem Gebiete der Grundbuchführung vom Reiche getroffen ($ 12 
(4.0. vgl.$ 8 A.G.z. G.O.), im übrigen dem Landesrechte über- 
lassen (Art. 77 E.G.z.B.G.B.). Für einen derartigen Schaden 
bestimmte 8 40 A.G.z. B.G.B., dass der Staat oder öffentlich- 
,——m m u 
87 Gesetz v. 1. 11. 72 (7. 6. 71). 
2 88 50. 51 Verkehrssteuergesetz v. 14. 11. 04, $ 32 Erbschaftssteuer- 
gesetz v. 17. 6. 00. $ 51 Stempelsteuergesetz v. 21. 6. 97. 
»° O. MAYER, Theorie d. franz. Verwr. $ 49 8. 324. 
®%* Q. MAYER, Theorie d. franz. Verwr. 8 47 S. 318, 311. 
»® & 14 Postgesetz v. 4. 11. 71 (28. 10. 71). 
»e 88 149 f., 134, 144 Beamtengesetz v. 28. 12. 73 (81. 3. 73).
	        
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