Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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dem Widerstande des Landesausschusses scheiterte. Aus dem 
Schiffbruche der Vorlage rettete der Landesausschuss jedoch die 
zur Regelung des Schadensersatzes für öffentliche Arbeiten in 
Aussicht genommene Bestimmung des $ 89, welche durch Gesetz 
vom 13. Februar 1905 als 8 40a in das Ausführungsgesetz zum 
Bürgerlichen Gesetzbuche eingestellt wurde: 
„Wird durch die Veranstaltung einer öffentlichen Arbeit 
oder durch den Betrieb eines dem öffentlichen Nutzen dienen- 
den Unternehmens das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines 
anderen beeinträchtigt, so ist derjenige, welcher die öffentliche 
Arbeit veranstaltet oder das Unternehmen betreibt, zum Er- 
satze des dadurch verursachten Vermögensschadens verpflichtet. 
Auf den Entschädigungsanspruch finden die Vorschriften 
des $ 906 B.G.B. entsprechendd Anwendung. 
Für die Entscheidung über den Anspruch sind die ordent- 
lichen Gerichte zuständig.“ 
Die bisher auf Gewohnheitsrecht beruhende öffentlich-recht- 
liche Entschädigung war somit auf gesetzliche Grundlage gestellt, 
und für die — m.E. bisher unrichtige — Annahme der elsass- 
lothringischen Gerichte, dass für die Feststellung der öffentlich- 
rechtlichen Entschädigung der Rechtsweg zulässig sei, eine gesetz- 
liche Stütze gegeben worden. 
In Absatz 3 regelte $ 40a A.G. z. B.G.B. unter Befolgung 
der von den bisherigen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze !%° 
in einer in das einzelne gehenden Weise den Anspruch des An- 
100 Keine Entschädigung für Beeinträchtigung der Benutzung eines nicht 
überbauten Teils: R.G. v. 7. 3. 82 Entsch. Zivils. VII, 213, R.G. v. 13. 2. 83 
Entsch. Zivils. X, 271. R.G. v. 28. 11. 89 Eintsch. Zivils. XXV, 243. Keine 
Entschädigung bei vorübergehender Veränderung, die durch Zweckbestimmung 
der Strasse selbst (z.B. Unterführung unter Eisenbahn) bedingt war. R.G. 
v. 28. 3. 96 Entsch. Zivils. XXXVI, 258, O.L.G. Colmar v. 21. 3. 02. Jur. 
Zeitschr. f. EL. XXVII, 337.
	        
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