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dem Widerstande des Landesausschusses scheiterte. Aus dem
Schiffbruche der Vorlage rettete der Landesausschuss jedoch die
zur Regelung des Schadensersatzes für öffentliche Arbeiten in
Aussicht genommene Bestimmung des $ 89, welche durch Gesetz
vom 13. Februar 1905 als 8 40a in das Ausführungsgesetz zum
Bürgerlichen Gesetzbuche eingestellt wurde:
„Wird durch die Veranstaltung einer öffentlichen Arbeit
oder durch den Betrieb eines dem öffentlichen Nutzen dienen-
den Unternehmens das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines
anderen beeinträchtigt, so ist derjenige, welcher die öffentliche
Arbeit veranstaltet oder das Unternehmen betreibt, zum Er-
satze des dadurch verursachten Vermögensschadens verpflichtet.
Auf den Entschädigungsanspruch finden die Vorschriften
des $ 906 B.G.B. entsprechendd Anwendung.
Für die Entscheidung über den Anspruch sind die ordent-
lichen Gerichte zuständig.“
Die bisher auf Gewohnheitsrecht beruhende öffentlich-recht-
liche Entschädigung war somit auf gesetzliche Grundlage gestellt,
und für die — m.E. bisher unrichtige — Annahme der elsass-
lothringischen Gerichte, dass für die Feststellung der öffentlich-
rechtlichen Entschädigung der Rechtsweg zulässig sei, eine gesetz-
liche Stütze gegeben worden.
In Absatz 3 regelte $ 40a A.G. z. B.G.B. unter Befolgung
der von den bisherigen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze !%°
in einer in das einzelne gehenden Weise den Anspruch des An-
100 Keine Entschädigung für Beeinträchtigung der Benutzung eines nicht
überbauten Teils: R.G. v. 7. 3. 82 Entsch. Zivils. VII, 213, R.G. v. 13. 2. 83
Entsch. Zivils. X, 271. R.G. v. 28. 11. 89 Eintsch. Zivils. XXV, 243. Keine
Entschädigung bei vorübergehender Veränderung, die durch Zweckbestimmung
der Strasse selbst (z.B. Unterführung unter Eisenbahn) bedingt war. R.G.
v. 28. 3. 96 Entsch. Zivils. XXXVI, 258, O.L.G. Colmar v. 21. 3. 02. Jur.
Zeitschr. f. EL. XXVII, 337.