Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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rungen in $ 13 und $ 14 meines deutschen Verwaltungsrechts 
nicht sein wollen. Das Gleiche gilt von der zur selben Zeit er- 
schienenen kleinen Schrift von O. MUELLER: Die Begriffe der 
Verwaltungsrechtspflege und des Verwaltungsstreitverfahrens nach 
Preussischem Recht — so viel Gutes sie enthalten mag. Da- 
neben finden sich wohl noch fruchtbare Erörterungen der einen 
oder anderen Frage, die mit der Rechtskraft zusammenhängt. 
Es wäre hier vor allem hervorzuheben FuvisTinss treflliche Ab- 
handlung zum Preussischen Einkommensteuergesetz im Verwal- 
tungsarchiv ?, wo mit besonderer Schärfe der Wesensunterschied 
zwischen Verwaltungsrechtspflege und Beschwerdeverfahren zur 
Klarheit gebracht und damit auch die wahre Grundlage der 
Rechtskraft aufgewiesen wird. 
Aber auch die verhältnismässig umfangreichste Abhandlung, 
welche den Gegenstand ex professo behandelt, die von LOENING 
im Verwaltungsarchiv Bd. VII 8. 1ff., ist wohl kaum geeignet, 
einen gewissen Abschluss zu bedeuten, obschon sie zur Zeit mit 
Vorliebe zitiert wird, wenn ein derartiges Zitat am Platze scheint. 
LoENnInG geht dort sehr scharf ins Gericht mit den Leuten, 
welche den Versuch wagen, eigne Gedanken über den Gegen- 
stand zu haben, namentlich O. MUELLER wird meines Erachtens 
nicht immer gerecht behandelt. Aber es scheint mir, dass er 
selbst über eine ganz äusserliche Anwendung gewisser Formeln 
der Zivilprozesslehre, die auch dort von keinem so unbedingten 
Werte sind, nicht hinauskommt. Auf diesem Wege werden wir 
nicht darauf rechnen können, bei den Prozessualisten Eindruck 
zu machen. Wahrscheinlich wird das aber überhaupt nicht ge- 
schehen, bevor wir uns erst unter einander etwas klarer ge- 
worden sind. 
Il. 
Es war den Verhandlungen des 26. Deutschen Juristentages 
vorbehalten, ein kräftiges Zeugnis dafür zu liefern, wie sehr un- 
® Verw.-Arch. IV S. 301 ff.
	        
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