Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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der ihnen anvertrauten Gewalt zugefügten Schaden (8 40 A.G. 
z. B.G.B.); 
c) leitete die öffentlich-rechtliche Entschädigung auf den 
Rechtsweg ($ 40a A.G. z. B.G.B. [Ges. v. 13. 2. 05], vgl. art. 4 
al. 4 Ges. v. 28 pluv. VIII). 
Die gerichtliche Zuständigkeit ist sonach — von der unbe- 
deutenden Ausnahme 4d abgesehen — immer mehr ausgedehnt 
worden. 
Il. In den einleitenden Ausführungen war gesagt worden, 
dass sich jede Entwicklung aus der Anpassung an die neuen Be- 
dürfnisse erklärt, und es bleibt nachzuweisen, dass dieser natur- 
geschichtliche Satz auch auf die Aenderung der Beziehungen 
zwischen Justiz und Verwaltung zutrifft. 
Sämtliche Aenderungen erklären sich aus dem Fortfall des 
französischen Staatsrats. Es hätte aber doch, sollte man meinen, 
nahegelegen, die fortgefallene Behörde durch eine neue zu er- 
setzen. Dem standen aber unüberwindliche Schwierigkeiten ent- 
gegen. Als während der grossen Revolution der Vorschlag ge- 
macht wurde, besondere Verwaltungsgerichte einzurichten, schei- 
terte dies an den Kosten. Auch die Einrichtung eines neuen 
obersten Verwaltungsgerichtshofs für Elsass-Lothringen würde 
Kosten verursacht haben, die in keinem Verhältnisse zu Zahl 
und Umfang der von ihm zu erledigenden Geschäfte und der ge- 
ringen Grösse des Landes gestanden hätten. Und wie hätte man 
unter Beamten, denen das französische Verwaltungsrecht völlig 
unbekannt war, Mitglieder für ein oberstes Verwaltungsgericht 
finden können, auf welche das grosse Ansehen, welche die Mit- 
glieder des französischen Staatsrats genossen, übergegangen wäre? 
Als dritter Grund mag die Ungewissheit, welche staatliche Form 
Elsass-Lothringen zu geben sei, hinzugekommen sein. Man suchte 
sich vorläufig ohne ein oberstes Verwaltungsgericht zu behelfen, 
und in die entstandene Lücke traten mit der grössten Bereit- 
willigkeit die Gerichte ein; denn deren Mitglieder hatten noch
	        
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