— 143 —
der ihnen anvertrauten Gewalt zugefügten Schaden (8 40 A.G.
z. B.G.B.);
c) leitete die öffentlich-rechtliche Entschädigung auf den
Rechtsweg ($ 40a A.G. z. B.G.B. [Ges. v. 13. 2. 05], vgl. art. 4
al. 4 Ges. v. 28 pluv. VIII).
Die gerichtliche Zuständigkeit ist sonach — von der unbe-
deutenden Ausnahme 4d abgesehen — immer mehr ausgedehnt
worden.
Il. In den einleitenden Ausführungen war gesagt worden,
dass sich jede Entwicklung aus der Anpassung an die neuen Be-
dürfnisse erklärt, und es bleibt nachzuweisen, dass dieser natur-
geschichtliche Satz auch auf die Aenderung der Beziehungen
zwischen Justiz und Verwaltung zutrifft.
Sämtliche Aenderungen erklären sich aus dem Fortfall des
französischen Staatsrats. Es hätte aber doch, sollte man meinen,
nahegelegen, die fortgefallene Behörde durch eine neue zu er-
setzen. Dem standen aber unüberwindliche Schwierigkeiten ent-
gegen. Als während der grossen Revolution der Vorschlag ge-
macht wurde, besondere Verwaltungsgerichte einzurichten, schei-
terte dies an den Kosten. Auch die Einrichtung eines neuen
obersten Verwaltungsgerichtshofs für Elsass-Lothringen würde
Kosten verursacht haben, die in keinem Verhältnisse zu Zahl
und Umfang der von ihm zu erledigenden Geschäfte und der ge-
ringen Grösse des Landes gestanden hätten. Und wie hätte man
unter Beamten, denen das französische Verwaltungsrecht völlig
unbekannt war, Mitglieder für ein oberstes Verwaltungsgericht
finden können, auf welche das grosse Ansehen, welche die Mit-
glieder des französischen Staatsrats genossen, übergegangen wäre?
Als dritter Grund mag die Ungewissheit, welche staatliche Form
Elsass-Lothringen zu geben sei, hinzugekommen sein. Man suchte
sich vorläufig ohne ein oberstes Verwaltungsgericht zu behelfen,
und in die entstandene Lücke traten mit der grössten Bereit-
willigkeit die Gerichte ein; denn deren Mitglieder hatten noch