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der Verwaltung, in den Formen der Justiz, unter dem Scheine
des Rechts, Unrecht zu tun, wird die grosse Beeinträchtigung,
welche die Verwaltungsrechtspflege in Elsass-Lothringen erlitten
hat, freudig begrüssen. Wer dagegen erkannt hat, wie sehr der
französische Staatsrat die Interessen des Bürgers dem Staate
gegenüber wahrgenommen hat, wird bedauern, dass die wie aus
einem Gusse hergestellte französische Verwaltungsrechtspflege
zwischen der Justiz und verschiedenen Verwaltungsbehörden ver-
zettelt worden ist. Der eine wird behaupten, dass die Verwal-
tung leicht geneigt ist, „dans un but utile“ von der strengen
Beobachtung der Gesetze Abstand zu nehmen, der andere dem
gegenüber nicht mit Unrecht darauf hinweisen, dass die Gerichte
oft bestrebt sind, verwaltungsrechtliche Fragen in die engen Be-
griffe des Civilrechts einzuzwängen, wie die Behandlung beweist,
welche das Reichsgericht dem Entschädigungsanspruche des Stras-
senanliegers für Veränderung der Strasse hat angedeihen lassen.
Jedermann wird daher auf die Frage, ob der jetzige Zustand
in Elsass-Lothringen dem früheren vorzuziehen ist, die Antwort
geben, welche seinen Neigungen und Voreingenommenheiten am
besten entspricht.
Die richtige Antwort wird diejenige sein, welche sich aus
der Handhabung des Rechts durch Justiz und Verwaltung ergibt.
Der in Elsass-Lothringen bestehende Zustand ist zwar, solange
das oberste Verwaltungsgericht fehlt, ein lückenhafter und darum
in dem äusseren Aufbau weniger vollkommen als der frühere.
Als ein Schaden kann dies aber nicht betrachtet werden, wenn
auf Elsass-Lothringen zutrifft, was Aucoc von Frankreich sagt:
„il ya des autorites differentes pour juger les contestations de
droit prive et les litiges de droit administratif, il n’y a qu’une
Justice* 107,
107 Aucoc, Le conseil d’Etat et le recours pour exc&s de pouvoir. Revue
les deux mondes. 1. Sept. 1878 8. 31.
Archiv für öffentliches Recht. XXT. 1. 10