Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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seren Rechtsgelehrten gegenüber der Frage der Rechtskraft in 
der Verwaltung noch alles fehlt, was man einen Standpunkt nennt. 
Wenn irgend etwas für uns feststehen muss, so ist es der 
Zusammenhang der besonderen Eigenschaften des obrigkeitlichen 
Ausspruches mit dem Verfahren, aus dem er hervorgeht. 
Dass er erzeugt wird unter einer eigentümlichen Mitwirkung der 
Beteiligten, für die er erlassen wird, das gibt ihm jene Stärke 
und Festigkeit, welche die Rechtskraft bedeuten soll. Wie das 
zu erklären ist, das ist dann weiter die Frage; aber von dem 
Verfahren mit Parteien muss immer ausgegangen werden; res 
judicata jus facit inter partes". 
Nun hatte man gleichwohl den Versuch gemacht, auch an 
dieser Selbstverständlichkeit zu rütteln. Es traf sich nämlich, 
dass, während unsere junge Verwaltungsrechtswissenschaft noch 
in vollem Streben und Ringen stand nach Klärung ihrer Be- 
griffe, ein selbständig denkender Kopf sich an das Problem der 
Rechtskraft in der Verwaltung machte, um auf seine Art die 
Lösung zu finden; BERNATZIK hatte sein Buch: Rechtsprechung 
und materielle Rechtskraft, 1886 erscheinen lassen. Von dem 
Vorrecht selbständig denkender Köpfe, gründlich daneben zu 
gehen, macht er darin starken Gebrauch. Die Rechtskraft ist 
ihm nämlich ganz von selbst verbunden mit dem Rechtspre- 
chungsakt, mit der Entscheidung d. h. dem obrigkeitlichen Aus- 
spruch, durch welchen (im Gegensatz zur sogenannten Verfü- 
gung) im Einzelfalle nur erklärt werden soll, was „gemäss einer 
gegebenen abstrakten Rechtsnorm“ Rechtens ist. Ein „abstrakt 
geregeltes Verfahren“ sollte freilich ordnungshalber vorausgehen. 
Aber nicht dieses erzeugt die besondere bindende Wirkung des 
Aktes, sondern lediglich sein eigentümlicher Inhalt, der logische 
Schluss, „in welchem die Urteilskraft zum Ausdruck kommt“; 
denn Logik gibt es nur eine. Der Rechtsprechungsakt wird 
10 Statt aller Fuıstina in Verw.-Arch. IV 8.311: „Die Wirkungen der 
res judicata sind die notwendige Folge eines prozessualischen Verfahrens.“
	        
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