Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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anschauungen sich aufdrängen zu lassen, die ihnen nicht kon- 
venierten. Ist es da von vornherein nicht wahrscheinlicher, dass 
wir es hier wieder einmal mit einem deutschrechtlichen Institut 
zu tun haben, welches von den Romanisten bekämpft wurde, weil 
es ihnen nicht in den Kram passte, welches diesem Andrängen 
aber widerstand, so dass die Romanisten schliesslich ihre 
Versuche aufgeben mussten?’. Es wäre doch eine merkwürdige 
Erscheinung, wenn das Gewicht des römischen Rechts wohl schwer 
genug gewesen wäre, um ein altes, fest eingewurzeltes Recht zu 
zerstören, aber nicht schwer genug, um die neue Bildung des 
nämlichen Rechtes zu verhindern. Es ist doch immer 
leichter, eine Neubildung zu vereiteln, als etwas seit alter Zeit 
Bestehendes zu zerstören! Und nun soll die schwerere Auf- 
gabe dem römischen Rechte gelungen sein, während es die 
leichtere nicht hätte lösen können! Da ist es doch 
richtiger, umgekehrt zu sagen: wenn das römische Recht nicht 
stark genug war, um die Neubildung des Ebenbürtigkeitsprinzips 
seit dem 16. Jahrhundert zu hindern, dann war essicher 
nicht stark genug, um das mittelalterliche 
Ebenburtsrecht zuuntergraben. Finden wir dieses 
aber wie im Mittelalter, so auch in der Neuzeit, dann muss man 
zugeben, dass es das nämliche Rechtsinstitut ist, welches sich 
siegreich gegen alle Angriffe behauptet hat. 
Zudem benimmt REHM selbst dem einzigen Beweise, den er 
bringt, alle Kraft. Er will, man solle blindlings den Romanisten 
glauben, welche behaupten, alle Ehen zwischen Freien seien voll- 
gültig. „Entgegenstehende Gewohnheit in fürstlichen Häusern 
sei nicht begründet und nicht erweisbar.“ So „die gesamte ju- 
ristische Literatur im 16. und bis in die zweite Hälfte 
des 17. Jahrhunderts fast ausnahmslos“ 8, Nun gibt Reunm 
” Vergl. über die nämliche Erscheinung beim Wappen mein „Wappen- 
recht“, Bonn 1896. S. VI 22 £. 
® 8. 155.
	        
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