Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Souveränetät, die doch noch mehr ist, wie die Reichsstandschaft, 
diese Folge! Denn in den ausserdeutschen Staaten, abgesehen 
von Oesterreich und Russland, kennt man das Ebenbürtigkeits- 
prinzip nicht, wie REHM das selbst ja angibt !!. Die Reichsstand- 
schaft reicht somit durchaus nicht aus, um das Ebenbürtigkeits- 
prinzip zu erklären. 
4. Trotzdem begnügt sich REHM, den Satz, dass die Reichs- 
standschaft die Wurzel des Ebenburtsrechts sei, ohne weitere 
Begründung als selbstverständliche Wahrheit hinzustellen. Es 
entgeht ihm allerdings nicht, dass, wenn sie das wirklich wäre, 
wir das Ebenburtsprinzip auch bei allen reichsständischen Fa- 
milien finden müssten. Bekanntlich ist das nicht der Fall. Es 
gibt nämlich eine Anzahl hochadliger und einstmals reichsstän- 
discher Familien, bei denen es nicht gilt. Das sieht REHM ein 
und deshalb macht er eine Einschränkung: „Der Grundsatz der 
reichsständischen Ebenburt sei zunächst nur in differenzierten 
Formen, nicht einheitlich aufgetreten, wieder eine Folge des 
Rechtes der Reichsstandschaft, ihrer näheren Organisation und 
weiteren Entwicklung“. Für diese Differenzierung aber sei mass- 
gebend der Umstand, ob das betreffende Haus im Reichs- 
fürstenrat eine Virilstimme geführt habe, oder ob es 
nur an einer Kuriatstimme beteiligt gewesen sei. 
Es sassen nämlich die Reichsgrafen zwar auch alle im Reichs- 
fürstenrat, aber von den 65 weltlichen Stimmen, die er vor Be- 
ginn der französischen Revolution zählte, hatten die sämtlichen 
103 Grafen zusammen nur 4, da sie in vier Kurien verteilt waren. 
deren jede nur eine Stimme abgab. Dagegen, betont REHM, 
hatten die Fürsten 56 Virilstimmen und ausserdem noch 5 Kuriat- 
stimmen, in welch letztere sich nur 12 Fürsten teilten 1°. Dieser 
überwiegende politische Einfluss stellte nach seiner 
18, 172. 
ıı Was REHM mit den 5 fürstlichen Kuriatstimmen sagen will, ist mir 
nicht klar geworden. So viel ich sehe, zählte der Reichstag 1792 94 Viril-
	        
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