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bürtigkeitsprinzip aufgestellt hätten %. Warum denn nur diese?
Warum nicht auch die Neufürsten? Diese hatten doch
auch Virilstimmen! Der Unterschied zwischen Alt- und
Neufürsten liegt doch vor dem Jahre 1582, d. h. eigentlich im
Mittelalter, während das angebliche neue Ebenburtsrecht nach
seiner Auffassung sich erst in der Neuzeit, nämlich seit etwa
1600, gebildet haben und „jedenfalls erst gegen Mitte des 18. Jahr-
hunderts vollkommen zur Geltung gelangt“ 1% sein soll, also zu
einer Zeit, wo Reichsstandschaft und Virilstimme, die beiden
angeblich für das Ebenburtsrecht massgebenden Faktoren, alt-
und neufürstliche Familien gleichmässig be-
einflussen mussten. Und nun sollen auf einmal die Viril-
stimmen nur bei den Kur- und Altfürsten Wirkung gehabt, da-
gegen bei der ganzen und recht zahlreichen Klasse der Neu-
fürsten ihre Kraft verloren haben? Wenn dem so ist, dann
haben sie gar nicht den Einfluss gehabt, der ihnen zugeschrieben
wird — mit andern Worten, REHM gibt selbst zu, dass
auch hier die Wirklichkeit anders ist, als sie
nach seiner Theorie sein müsste, dass die Virl-
stimmen die Möglichkeit, das Ebenburtsrecht durchzuführen,
nicht gewährten, somit für dies Recht ganz belang-
los sind.
6. REHM gibt auch den Grund an, weshalb das Ebenbürtig-
keitsprinzip nur bei den altfürstlichen nicht aber bei den neu-
fürstlichen Familien zu Recht bestehen soll. „Die neufürstlichen
Häuser“, sagt er, „waren nicht in der Lage, sich gegen
ihre bisherigen Genossen (nämlich den niedern Adel) eherecht-
lich streng abzuschliessen“ !". Es ist das das Gleiche, was er
vorher von Reichsgrafen und -freiherren erklärt hat, sie seien
„wegen ihres geringeren Länderbesitzes nicht in der wirt-
schaftlichen Lage gewesen, dass sie in der gleich schroffen
"5 8. 166. 18 5. 155. 7 8, 162.