Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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bürtigkeitsprinzip aufgestellt hätten %. Warum denn nur diese? 
Warum nicht auch die Neufürsten? Diese hatten doch 
auch Virilstimmen! Der Unterschied zwischen Alt- und 
Neufürsten liegt doch vor dem Jahre 1582, d. h. eigentlich im 
Mittelalter, während das angebliche neue Ebenburtsrecht nach 
seiner Auffassung sich erst in der Neuzeit, nämlich seit etwa 
1600, gebildet haben und „jedenfalls erst gegen Mitte des 18. Jahr- 
hunderts vollkommen zur Geltung gelangt“ 1% sein soll, also zu 
einer Zeit, wo Reichsstandschaft und Virilstimme, die beiden 
angeblich für das Ebenburtsrecht massgebenden Faktoren, alt- 
und neufürstliche Familien gleichmässig be- 
einflussen mussten. Und nun sollen auf einmal die Viril- 
stimmen nur bei den Kur- und Altfürsten Wirkung gehabt, da- 
gegen bei der ganzen und recht zahlreichen Klasse der Neu- 
fürsten ihre Kraft verloren haben? Wenn dem so ist, dann 
haben sie gar nicht den Einfluss gehabt, der ihnen zugeschrieben 
wird — mit andern Worten, REHM gibt selbst zu, dass 
auch hier die Wirklichkeit anders ist, als sie 
nach seiner Theorie sein müsste, dass die Virl- 
stimmen die Möglichkeit, das Ebenburtsrecht durchzuführen, 
nicht gewährten, somit für dies Recht ganz belang- 
los sind. 
6. REHM gibt auch den Grund an, weshalb das Ebenbürtig- 
keitsprinzip nur bei den altfürstlichen nicht aber bei den neu- 
fürstlichen Familien zu Recht bestehen soll. „Die neufürstlichen 
Häuser“, sagt er, „waren nicht in der Lage, sich gegen 
ihre bisherigen Genossen (nämlich den niedern Adel) eherecht- 
lich streng abzuschliessen“ !". Es ist das das Gleiche, was er 
vorher von Reichsgrafen und -freiherren erklärt hat, sie seien 
„wegen ihres geringeren Länderbesitzes nicht in der wirt- 
schaftlichen Lage gewesen, dass sie in der gleich schroffen 
"5 8. 166. 18 5. 155. 7 8, 162.
	        
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