Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Weise allen Ehen ‘mit nicht hochadligen Freien Standesmässig- 
keit absprachen. Sie waren wirtschaftlich gezwungen, 
Ehen mit Mitgliedern des niedern Adels Vollwirksamkeit beizu- 
legen“ 8, Somit liegt nach seiner Meinung die Sache’ so, dass 
nur die altfürstlichen Familien das Ebenburtsrecht durchsetzen 
konnten, dass aber bei den neufürstlichen, altgräflichen und 
reichsfreiherrlichen Geschlechtern der auch bei ihnen vorhandene 
Wunsch, es einzuführen, an ihrem geringeren Länderbesitz und 
somit an der Beschränktheit ihrer Mittel gescheitert sei. 
Hiermit widerspricht REHM vollständig dem, was er vorher 
gesagt hat. Vorher behauptet er, dass erst die Virilstimme 
mit ihrem wichtigen politischen Einfluss es den Reichsständen 
möglich gemacht habe, das Ebenburtsrecht durchzu- 
führen, und hier hören wir, dass es den Neufürsten trotz der 
Virilstimme nicht möglich gewesen sei, es durch- 
zuführen — dass hier die Virilstimme das Ebenburtsrecht nicht 
habe ermöglichen können. Also auch hier gibt er zu, dass die 
Virilstimmen den Einfluss nicht hatten, den 
er ihnen anfänglich zuschrieb, dass seine Theorie 
falsch ist. 
7. Auch die Virilstimme versagt also nach 
seiner Theorie, wenn die nötige wirtschaft- 
liche Lage nicht vorhanden ist. Ist das der Fall, 
ist wirklich in letzter Linie die wirtschaftliche Lage 
für die Frage massgebend, ob ein Haus das Ebenburtsrecht 
durchführen konnte oder nicht, dann wäre es doch viel richtiger, 
gar nicht erst lange von alt- und neufürstlich, von Fürsten und 
Grafen, von Viril- und Kuriatstimmen und allen möglichen an- 
dern Dingen, die doch keinen Einfluss darauf haben, zu sprechen, 
sondern nur von dem, worauf es schliesslich an- 
kommt, nämlich von der wirtschaftlichen Lage. 
  
  
8 S. 161.
	        
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