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lungen an. Schon gleich Friedrich Wilhelm (F 1735), der
das Hausgesetz mit gegeben hatte, vermählte sich zweimal un-
ebenbürtig, zuerst mit einer Gräfin Sinzendorf, dann mit
Antoniev. Lützau, die alsbald zur Gräfin erhoben wurde.
Sein Neffe Joseph Wilhelm heiratete ebenfalls unebenbürtig
Prinzessin Therese Folch v. Cordona und Sylva; dessen
Bruder Franz Xaver ebenfalls unebenbürtig Philippine
Gräfin Hoensbroich; dessen Sohn schliesst wiederum
zwei unebenbürtige Ehen, zuerst mit Luise Gräfin Merode,
dann eine zweite mit Maximiliane Prinzessin v. Gavre;
erst seine dritte Ehe war ebenbürtig — ein Beweis dafür, dass
er doch wirtschaftlich in der Lage war, ebenbürtig heiraten zu
können. Ebenso finden wir in der Linie Sigmaringen des
Hauses Hohenzollern zwei unebenbürtige Ehen (1635 und 1747),
so dass unter den 20 Ehen, die zwischen 1695 und 1806 fallen,
selbst wenn wir die beiden mit hochtitulierten Ausländerinnen
(Folch v. Cordona und Gavre) abziehen, 6, also fast ein Drittel,
unebenbürtig sind ?, Dabei besteht im Hause vollauf das Eben-
bürtigkeitsprinzip zu Recht. Wir finden also auch hier wieder
den Satz bestätigt, dass Mesalliancen kein Beweis für
die Nichtexistenz des Ebenburtsrechts in einem
Hause sind.
Die nämliche Erscheinung finden wir in altfürstlichen
Häusern. Das Haus Anhalt, welches schon früh die säch-
sische Herzogswürde erwarb, zeigt im Mittelalter und in der
kritischen Zeit von 1450—1550 nur ebenbürtige Ehen.
Dagegen finden wir seit dem Ende des 17. und im 18. Jahr-
hundert, in dessen Mitte nach Reum das Ebenburtsrecht „jeden-
falls vollkommen in Geltung gelangt ist“ ®*, bis 1806 nicht
weniger als 13 unebenbürtige Ehen.
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25 Nebenbei bemerkt finden wir nach 1806, als das Haus sogar souverän
geworden, trotzdem wieder 4 unebenbürtige Ehen darin.
26 S, 155.