Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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auch hier in der Neuzeit Mesalliancen, allerdings auch nicht viele 
— unter 29 Ehen 4. 
Mit diesen Zahlen stehen diese Häuser immer noch viel besser, 
als Hohenzollern, welches doch hausgesetzlich das Ebenburtsrecht 
hatte, aber trotzdem auf 20 Ehen 6 Missheiraten zählte, und gar 
wie Anhalt mit 13 oder wie Braunschweig und Baden mit 6 resp. 7. 
Besteht bei diesen aber trotzdem das Ebenbürtigkeitsprinzip 
zu Recht, dann müssen wir es bei Schwarzburg und Waldeck 
auch anerkennen. Jedenfalls waren sie ebensogut in der wirt- 
schaftlichen Lage, es durchzuführen, als jene. 
4. Vielleicht wird aber REHM das der Virilstimme zuschreiben, 
trotzdem er ihr für die neufürstlichen Häuser ihre Kraft abge- 
sprochen hat. Man könnte darauf erwidern, dass diese Häuser, 
die seit dem Mittelalter her gleichmässig alle die Jahrhunderte 
hindurch das Ebenburtsrecht durchgeführt haben, den Einfluss 
dieser Virilstimme, die Hohenzollern erst 1653, Nassau 1654, 
Waldeck 1674 und Schwarzburg gar erst 1754 erhalten haben, 
doch etwas merkwürdig weit antizipiert haben müssten. So hoch 
REHM den Einfluss der Virilstimme auch einschätzen möchte, — 
dass sie eine solche rückwirkende Kraft habe, wird er wohl nicht 
annehmen. Aber es ist unnötig, darüber zu streiten — wir sind 
in der Lage, Familien angeben zu können, die auch ohne Viril- 
stimme eine ganz entsprechende Haltung ein- 
zunehmen durchaus im Stande waren. 
Die walramsche Linie des Hauses Nassau ist bis zur 
Auflösung des Reichs auf der wetterauischen Grafenbank ge- 
blieben. Trotzdem hat sie das Ebenburtsprinzip durchführen 
können. Und zwar nicht erst seit 1550, sondern seit den ältesten 
Zeiten her. Denn es waren sowohl die 16 Ehen, die seit des 
deutschen Königs Adolfv. Nassau (f 1298) Zeiten her bis 
zum Jahre 1450 in ihr abgeschlossen wurden, alle ebenbürtig, 
als auch das allmächtige römische Recht sie nicht dazu bringen 
konnte, Ehen mit dem niedern Adel oder gar mit Bürgern und
	        
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