Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Bauern zu schliessen, denn die 17 nassauischen Grafen, die zwi- 
schen 1450 und 1550 heirateten, führten alle ebenbürtige Ge- 
mahlinnen heim. So hatte das Haus nicht nötig, um den splendor 
familiae zu erhöhen, die Absperrung gegen den niedern Adel um 
1550 erst einzuführen. Was das Ebenburtsrecht an Glanz ver- 
leihen konnte, das ruhte schon längst und von jeher auf ihm. 
Und so behielt es sein altes Eherecht auch in der Folge bei, 
wobei der Mangel einer Virilstimme ihm weiter keine Beschwer- 
den verursachte. War es bis dahin in der Lage gewesen, 
ohne Viristunme das Ebenburtsrecht aufrechtzuhalten, dann 
konnte es es wenig genieren, dass andere nunmehr eine solche 
hatten. Allerdings machen wir auch hier die nämliche Beob- 
achtung, die wir bei den anderen Familien gemacht haben, dass 
nämlich die Neuzeit, trotzdem sie das neue Ebenburtsrecht bringen 
sollte, Missheiraten erscheinen liess. Von den 36 Ehen, die zwi- 
schen 1550 und 1806 geschlossen wurden, waren 4 unebenbürtig. 
Also auch in dieser Beziehung das nämliche Verhalten, wie bei 
den Familien, bei denen das Ebenburtsrecht ohne Zweifel zu 
Recht bestand. 
Bei der altgräflichen Familie Erbach finden wir im Mittel- 
alter eine unebenbürtige Ehe, die Konrads VI. (} 1426) mit 
Marg. Landschad v. Steinach. In der Zeit zwischen 
1450 und 1550 finden wir unter 8 Ehen eine unebenbürtige; die 
Neuzeit bringt unter 25 Ehen 3, von denen 2 aber von solchen 
Mitgliedern des Hauses geschlossen sind, die in zweiter Ehe eine 
ebenbürtige Ehe eingingen, also jedenfalls nicht durch wirt- 
schaftlichen Zwang hiezu gebracht waren. Also auch hier eine 
Ehepraxis, die im Widerspruch mit der Theorie ReHns der der 
altfürstlichen Häuser gleichförmig ist. 
Ein altes Grafengeschlecht sind auch die Castell. Auch 
bei ihnen sehen wir im Mittelalter nur ebenbürtige Ehen. Die 
Zeit zwischen 1450 und 1550 bringt 2 Missheiraten, die neue 
Zeit unter 26 Ehen auch 2 — die eine, die des letzten Mannes
	        
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