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grosse Mehrzahl, nämlich 12 Ehen, mit Damen
des niederen Adels eingegangen — allerdings nicht
deshalb, weil sie wirtschaftlich dazu gezwungen gewesen wären.
Die Dietrichstein waren dagegen, wie auch die Auersperg, aus
dem niederen Adel hervorgegangen. Auch bei ihnen zeigt sich
wieder die vollständige Bedeutungslosigkeit der
Virilstimme für das Ebenbürtigkeitsprinzip.
Das erkennt man auch, wenn man mit ihrer Praxis die der-
jenigen Reichsgrafen vergleicht, die aus dem niedern Adel
stammten. Obschon ihnen die Virilstimme fehlte, ist sie der der
Reichsfürsten ganz gleich. Bei den Wurmbrand ist der Pro-
zentsatz sogar besser. Von den 7 Ehen, die sie seit 1726, wo sie
ins fränkische Grafenkollegium aufgenommen wurden, bis 1806
abschlossen, ist sogar die grössere Hälfte, nämlich4,
ebenbürtig. Sie übertreffen in dieser Beziehung die Dietrich-
stein sowohl als die Auersperg, die es nicht einmal auf ein Drittel
brachten, obschon sie über die angeblich hierfür sehr wichtige
Virilstimme verfügten.
Die Orsini v. Rosenberg wurden 1683 in das fränki-
sche Grafenkollegium aufgenommen. Seitdem bis 1806 wurden
in dem Hause 11 Ehen eingegangen; nur 3 davon sind eben-
bürtig, 8unebenbürtig.
Die Windischgrätz erlangten 1658 einen Sitz in dem
wetterauischen, 1684 noch einen weiteren in dem fränkischen
Grafenkollegium. Seitdem schlossen sie 12 Ehen ab; ebenbürtig
waren von diesen nur 38, unebenbürtig 9.
6. Diese Beispiele, die sich leicht vermehren lassen, ergeben
wieder einmal, dass die Virilstimme ganz bedeutungslos ist für das
Ebenburtsrecht. Dagegen fanden wir, dass die Eheschlies-
sungspraxissehr verschiedenartigist nach der
Herkunft derhochadligen Familien. Die von alt-
freier Herkunft, seien sie nun reichsgräflich, neufürstlich oder
altfürstlich, schliessen durchweg ebenbürtige Ehen. Die Mes-