Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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alliancen erscheinen bei ihnen als Ausnahmen. Sie werden zu- 
dem, was im einzelnen nachzuweisen hier nicht am Platze ist, 
als rechtswidrig dadurch gekennzeichnet, dass man sie als mor- 
ganatische abschliesst, oder durch kaiserliche Erhebung der be- 
treffenden Dame in den Reichsgrafenstand, oder durch den Kon- 
sens der Agnaten zu heilen trachtet. Bei den aus dem niederen 
Adel stammenden Familien fällt das alles fort. Sie schliessen 
anstandslos Ehen mit Damen aus dem niedern Adel — es ist 
das eben bei ihnen nicht verboten. Innerhalb beider Gruppen 
erscheint dann kein weiterer bemerkenswerter Unterschied, je 
nachdem die einzelnen Geschlechter alt- oder neufürstlich oder 
reichsgräflich sind, oder gar infolge einer Virilstimme. Die Hypo- 
thesen, die REHM in Bezug hierauf aufgebaut hat, erscheinen beim 
Vergleich mit der Praxis in jeder Richtung verfehlt. 
Vielleicht hat sich die Erkenntnis hiervon ihm selbst seitdem 
schon aufgedrängt, da er in Bezug auf sein „Modernes Fürsten- 
recht“ neulich schrieb: „Gewiss ist auch mein Buch nicht fehler- 
frei. Gar manches würde ich heute anders formulieren“ ?”. Seine 
Lehre vom Ebenburtsrecht scheint uns dieser „anderen Formu- 
lierung“ allerdings sehr zu bedürfen. 
  
  
?” Deutscher Herold 1905 S. 133.
	        
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