— 153 —
alliancen erscheinen bei ihnen als Ausnahmen. Sie werden zu-
dem, was im einzelnen nachzuweisen hier nicht am Platze ist,
als rechtswidrig dadurch gekennzeichnet, dass man sie als mor-
ganatische abschliesst, oder durch kaiserliche Erhebung der be-
treffenden Dame in den Reichsgrafenstand, oder durch den Kon-
sens der Agnaten zu heilen trachtet. Bei den aus dem niederen
Adel stammenden Familien fällt das alles fort. Sie schliessen
anstandslos Ehen mit Damen aus dem niedern Adel — es ist
das eben bei ihnen nicht verboten. Innerhalb beider Gruppen
erscheint dann kein weiterer bemerkenswerter Unterschied, je
nachdem die einzelnen Geschlechter alt- oder neufürstlich oder
reichsgräflich sind, oder gar infolge einer Virilstimme. Die Hypo-
thesen, die REHM in Bezug hierauf aufgebaut hat, erscheinen beim
Vergleich mit der Praxis in jeder Richtung verfehlt.
Vielleicht hat sich die Erkenntnis hiervon ihm selbst seitdem
schon aufgedrängt, da er in Bezug auf sein „Modernes Fürsten-
recht“ neulich schrieb: „Gewiss ist auch mein Buch nicht fehler-
frei. Gar manches würde ich heute anders formulieren“ ?”. Seine
Lehre vom Ebenburtsrecht scheint uns dieser „anderen Formu-
lierung“ allerdings sehr zu bedürfen.
?” Deutscher Herold 1905 S. 133.