Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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hält. So interessant es wäre, gerade an diesen Beispielen den Wert des 
SEIDLERSchen Kriteriums kritisch zu erproben, so muss doch angesichts der 
gebieterischen Einsprache der Redaktion wegen Raummangels davon ab- 
gestanden werden. Bezüglich der österreichischen Kronländer erlaubt sich 
Referent auf seinen Artikel: „Landesordnungen* zu verweisen, der demnächst 
in der zweiten Auflage des Oesterreichischen Staatswörterbuches von MIscH- 
LER und ULBRICH erscheinen soll. 
Prag, Juni 1906. Dr. Ludwig Spiegel.
	        
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