Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Bei der Invalidenversicherung kommt die Voraus- 
zahlung von Beiträgen wenig in Betracht. Die Markenverwendung 
hat bei der Lohnzahlung zu erfolgen, geschieht also regelmässig 
für zurückliegende Zeiten, da die Vorauszahlung des Lohnes zu 
den Seltenheiten gehört. Bei der Abrechnung zwischen den ein- 
zugsberechtigten Krankenkassen und den Arbeitgebern mag aller- 
dings aus Zweckmässigkeitsgründen hier und da wohl im voraus 
die Leistung von Zahlungen eine Rolle spielen; es handelt sich 
dabei aber um Vorschüsse, deren endgültige Verrechnung je nach 
der Zahl der wirklichen Beitragswochen und nach der Höhe der 
massgebenden Lohnklasse an der Hand der gesetzlichen und sta- 
tutarischen Bestimmungen keine nennenswerten Schwierigkeiten 
bieten wird (vgl. aber S. 178). 
Damit sind die Hauptfälle derjenigen Beitragsrückzahlung 
besprochen 8, die sich nicht auf einen Irrtum der Beteiligten 
stützt. Nicht minder häufig führt nun aber die Unkenntnis oder 
die missverständliche Auslegung der Gesetzesvorschriften dazu, 
dass an eine Versicherungs-Einrichtung Beiträge geleistet werden, 
die überhaupt nicht, oder die nicht in dieser Höhe, bezw. nicht 
an diese Stelle zu zahlen waren. Alle drei Versicherungsgebiete, 
vor allen Dingen die Kranken- und die Invalidenversicherung 
geben zu derartigen Irrtümern Anlass. Nur kurz möge eine Reihe 
von Beispielen angeführt werden, wie sie die tägliche Beobach- 
tung mit sich bringt. 
Es ist ausserordentlich schwer, für manche Berufszweige die 
zuständige Zwangs-Krankenkasse zu bestimmen, zumal wenn eine 
grössere Anzahl von Ortskrankenkassen neben einander besteht, 
von denen selbstverständlich für den einzelnen Betrieb nur eine 
einzige in Frage kommen kann. Das ist ja einer der Haupt- 
— 
  
° Ausserhalb des Bereichs der Erörterung sind absichtlich diejenigen 
Fälle der Erstattung der halben Invalidenversicherungsbeiträge (an Witwen, 
Kinder, an heiratende weibliche Versicherte, an Unfallverletzte u. s. w.) ge- 
lassen, welche in SS 42—44 Inv.V.G. besonders geregelt sind.
	        
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