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Bei der Invalidenversicherung kommt die Voraus-
zahlung von Beiträgen wenig in Betracht. Die Markenverwendung
hat bei der Lohnzahlung zu erfolgen, geschieht also regelmässig
für zurückliegende Zeiten, da die Vorauszahlung des Lohnes zu
den Seltenheiten gehört. Bei der Abrechnung zwischen den ein-
zugsberechtigten Krankenkassen und den Arbeitgebern mag aller-
dings aus Zweckmässigkeitsgründen hier und da wohl im voraus
die Leistung von Zahlungen eine Rolle spielen; es handelt sich
dabei aber um Vorschüsse, deren endgültige Verrechnung je nach
der Zahl der wirklichen Beitragswochen und nach der Höhe der
massgebenden Lohnklasse an der Hand der gesetzlichen und sta-
tutarischen Bestimmungen keine nennenswerten Schwierigkeiten
bieten wird (vgl. aber S. 178).
Damit sind die Hauptfälle derjenigen Beitragsrückzahlung
besprochen 8, die sich nicht auf einen Irrtum der Beteiligten
stützt. Nicht minder häufig führt nun aber die Unkenntnis oder
die missverständliche Auslegung der Gesetzesvorschriften dazu,
dass an eine Versicherungs-Einrichtung Beiträge geleistet werden,
die überhaupt nicht, oder die nicht in dieser Höhe, bezw. nicht
an diese Stelle zu zahlen waren. Alle drei Versicherungsgebiete,
vor allen Dingen die Kranken- und die Invalidenversicherung
geben zu derartigen Irrtümern Anlass. Nur kurz möge eine Reihe
von Beispielen angeführt werden, wie sie die tägliche Beobach-
tung mit sich bringt.
Es ist ausserordentlich schwer, für manche Berufszweige die
zuständige Zwangs-Krankenkasse zu bestimmen, zumal wenn eine
grössere Anzahl von Ortskrankenkassen neben einander besteht,
von denen selbstverständlich für den einzelnen Betrieb nur eine
einzige in Frage kommen kann. Das ist ja einer der Haupt-
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° Ausserhalb des Bereichs der Erörterung sind absichtlich diejenigen
Fälle der Erstattung der halben Invalidenversicherungsbeiträge (an Witwen,
Kinder, an heiratende weibliche Versicherte, an Unfallverletzte u. s. w.) ge-
lassen, welche in SS 42—44 Inv.V.G. besonders geregelt sind.