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gründe, aus welchen die Zentralisierung der Ortskrankenkassen
so lebhaft befürwortet wird, obwohl bei der gegenwärtigen Rechts-
lage die Uebermacht des Stimmenverhältnisses der Versicherten
gegenüber den Arbeitgebern manche Bedenken gegen die Schaf-
fung derartiger Riesenkassen hervorruft. Die Abgrenzung zwischen
Fabrik und Handwerk, zwischen Handels- und sonstigem Gewerbe,
sowie zwischen einem bestimmten Berufszweig und einem durch
Uebergangs- und Hilfsgewerbe der mannigfachsten Art damit
zusammenhängenden Nachbargebiete ist in der Tat nicht einfach.
Dass der Gesetzgeber selbst mit der Möglichkeit solcher Schwierig-
keiten gerechnet hat, beweist die Vorschrift in $ 19 Abs. 4 Kr.V.G.:
„Sind mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten zu einem
Betriebe vereinigt, so gehören die in diesem beschäftigten ver-
sicherungspflichtigen Personen derjenigen Ortskrankenkasse an,
welche für den Gewerbszweig oder die Betriebsart errichtet ist,
in denen die Mehrzahl dieser Personen beschäftigt ist. Im
Zweifel entscheidet, nach Anhörung des Betriebsunternehmers,
der Vorstände der beteiligten Kassen und der Aufsichtsbehörde,
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.“
Auch diese Bestimmung schützt nicht vollkommen vor Fehlern
und Missgriffen, und die Folge der letzteren sind dann häufig
Rückforderungsansprüche, sobald eine andere Krankenkasse end-
gültig als zuständig bezeichnet wird. Andere Streitigkeiten ent-
stehen dadurch, dass jemand Krankenversicherungspflicht annahm,
während sie tatsächlich nicht bestand: so bei der Anmeldung von
Haushaltungsdienstboten ?, von Familienangehörigen, von Haus-
gewerbetreibenden,, von Schreibern einer Behörde zur Kranken-
kasse, ferner bei der rechtsunwirksamen Versicherung solcher
Personen, die von vornherein erwerbsunfähig waren, oder die
® Vorausgesetzt wird bei diesen Fällen, dass nicht durch Landesgesetz
oder durch Statut (soweit dies zulässig ist) die Krankenversicherungspflicht
auf das Gesinde oder auf eine der übrigen im vorstehenden erwähnten
Gruppen ausgedehnt wurde.