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ob er Hilfskassenmitglied sei und an Befreiung von der Zwangs-
kasse festhalte, dem Arbeitgeber, seinem Vertreter oder der Kasse
gegenüber ablehnend, so kann er nicht willkürlich diese Stellung-
nahme widerrufen, sondern es ist ihm nur die Möglichkeit ge-
geben, zum Jahresschluss nach vierteljährlicher Kündigung aus
der Zwangskasse wieder auszuscheiden. Das Gleiche gilt, wenn
er sich den Abzug der Zwangskassen-Beiträge einspruchslos ge-
fallen liess, sofern er wusste, um welche Kasse es sich dabei
handle: der viel angefochtene alte Satz: „qui tacet, ubi loqui
potuit et debuit, consentire videtur“ ist durch die Rechtsprechung
der deutschen Gewerbegerichte in manchem ähnlichen Falle zur
Anerkennung gebracht, da es die grössten Unzuträglichkeiten im
Gefolge haben würde, das Stillschweigen des Arbeiters bei ein-
seitigen Willenserklärungen des Arbeitgebers unterschiedslos als
gleichgültig zu betrachten. Es folgt hieraus, dass bei derartigen
Beitragsrückforderungen immer nur kurze Zeiträume (etwa bis
zur ersten Lohnzahlung nach Beginn des Beschäftigungsverhält-
nisses) in Betracht kommen werden.
Nicht nur die Zwangsversicherung "', sondern auch die
freiwillige Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse kann sich
nachträglich als unstatthaft und ungültig herausstellen, mit der
Wirkung, dass die eingezahlten Beiträge zurückzuerstatten sind.
Es kommen hierfür alle diejenigen Fälle in Betracht, in wel-
chen das Gesetz oder das Kassenstatut den Erwerb der Mit-
gliedschaft nicht zuliess, in denen aber gleichwohl (durch ein Ver-
sehen der Kassenverwaltung, durch unrichtige Auslegung der be-
stehenden Vorschriften u. dgl.) die Mitgliedschaft zunächst an-
erkannt wurde, bis schliesslich von irgend einer Seite — auch
durch Eingriff der Behörde — die Kassenzugehörigkeit mit Er-
11 Als Zwangs-, nicht als freiwillige Mitglieder gelten im Sinne obiger
Ausführungen die schon erwähnten, auf ihr Befreiungsrecht verzichtenden
Mitglieder bevorrechtigter Hilfskassen. Es folgt dies schon daraus, dass
der Arbeitgeber für sie den Drittel-Anteil an den Beiträgen selbst aufzu-
bringen hat.