Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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ob er Hilfskassenmitglied sei und an Befreiung von der Zwangs- 
kasse festhalte, dem Arbeitgeber, seinem Vertreter oder der Kasse 
gegenüber ablehnend, so kann er nicht willkürlich diese Stellung- 
nahme widerrufen, sondern es ist ihm nur die Möglichkeit ge- 
geben, zum Jahresschluss nach vierteljährlicher Kündigung aus 
der Zwangskasse wieder auszuscheiden. Das Gleiche gilt, wenn 
er sich den Abzug der Zwangskassen-Beiträge einspruchslos ge- 
fallen liess, sofern er wusste, um welche Kasse es sich dabei 
handle: der viel angefochtene alte Satz: „qui tacet, ubi loqui 
potuit et debuit, consentire videtur“ ist durch die Rechtsprechung 
der deutschen Gewerbegerichte in manchem ähnlichen Falle zur 
Anerkennung gebracht, da es die grössten Unzuträglichkeiten im 
Gefolge haben würde, das Stillschweigen des Arbeiters bei ein- 
seitigen Willenserklärungen des Arbeitgebers unterschiedslos als 
gleichgültig zu betrachten. Es folgt hieraus, dass bei derartigen 
Beitragsrückforderungen immer nur kurze Zeiträume (etwa bis 
zur ersten Lohnzahlung nach Beginn des Beschäftigungsverhält- 
nisses) in Betracht kommen werden. 
Nicht nur die Zwangsversicherung "', sondern auch die 
freiwillige Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse kann sich 
nachträglich als unstatthaft und ungültig herausstellen, mit der 
Wirkung, dass die eingezahlten Beiträge zurückzuerstatten sind. 
Es kommen hierfür alle diejenigen Fälle in Betracht, in wel- 
chen das Gesetz oder das Kassenstatut den Erwerb der Mit- 
gliedschaft nicht zuliess, in denen aber gleichwohl (durch ein Ver- 
sehen der Kassenverwaltung, durch unrichtige Auslegung der be- 
stehenden Vorschriften u. dgl.) die Mitgliedschaft zunächst an- 
erkannt wurde, bis schliesslich von irgend einer Seite — auch 
durch Eingriff der Behörde — die Kassenzugehörigkeit mit Er- 
11 Als Zwangs-, nicht als freiwillige Mitglieder gelten im Sinne obiger 
Ausführungen die schon erwähnten, auf ihr Befreiungsrecht verzichtenden 
Mitglieder bevorrechtigter Hilfskassen. Es folgt dies schon daraus, dass 
der Arbeitgeber für sie den Drittel-Anteil an den Beiträgen selbst aufzu- 
bringen hat.
	        
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