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jenigen Lohnklasse an, der es durch die gegenwärtige Höhe seines
Verdienstes zugewiesen wird, oder in der es (bei dem Fehlen
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) zuletzt infolge der
Tätigkeit geführt wurde ($ 27 Kr.V.G.). Daraus ergibt sich bei
Klarstellung dieser Rechtslage die Notwendigkeit, die irrtümlich
zu viel eingezahlte Differenz zurückzuerstatten. Aehnlich ist zu
verfahren, wenn durch irgend ein Versehen angenommen wurde,
das Mitglied beziehe einen höheren Lohn oder es gehöre aus
sonstigen Gründen einer höheren Beitragsklasse an, als tatsäch-
lich der Fall war, z.B. weil der Arbeitgeber die Meldung des
Sinkens des Verdienstes versäumte, weil der Arbeiter einer falschen
Berufsgruppe (Werkmeister, gelernte Arbeiter u. dgl.) zugezählt
wurde, oder weil man ihn für erwachsen hielt u. s. w.
Bei der Invaliden-Versicherung hat das Rückforderungs-
recht eine viel eingehendere Regelung erfahren. Schon in dem
ursprünglichen Inv.- u. Alters-Vers.Gesetz vom 22. Juni 1889
($ 125) befand sich eine mit dem jetzigen 8 158 des Inv.Vers.-
Gesetzes im wesentlichen gleichlautende Vorschrift. Bei der Vor-
bereitung der Novelle neigte man im Reichsamte des Innern, wie
der Entwurf von 1895? erkennen liess, zeitweilig der Ansicht zu,
dass der Rückzahlungsanspruch besonderer Sicherstellung bedürfe.
Es wurde deshalb im Anschluss an die Erstattungsvorschriften
der $$ 30, 31 (weibliche heiratende Versicherte, Witwen u.s. w.)
eine Zusatzbestimmung empfohlen ($ 31a):
„Solchen Personen, deren Versicherungspflicht oder deren
Recht zur Selbstversicherung endgültig verneint worden ist
(85 75 fi., $ 122), steht der Anspruch auf Erstattung des Werts
der für sie entrichteten Beiträge zu, soweit dieselben nicht
lediglich zur freiwilligen Fortsetzung oder Erneuerung des Ver-
sicherungsverhältnisses geleistet worden sind.“
Die Begründung (8.45) bemerkte dazu, es sei unbillig,
ı%* Der Entwurf ist der Anfang November 1895 im Reichsamte des Innern
zusammengetretenen Konferenz von Sachverständigen vorgelegt und von ihr