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verfahren hervortreten ($ 155), weil man in letzterem Falle den
Renteninstanzen (Anstaltsvorstand, Schiedsgericht, Reichsversiche-
rungsamt) freie Hand lassen wollte!5. Treffen die genannten
Voraussetzungen zu, dann ist der Erstattungsanspruch im Rahmen
des $ 158 gegeben. Soweit aber die Unzulässigkeit der Marken-
verwendung im Rentenfeststellungsverfahren anerkannt wird, oder
soweit es sich nicht um eine Streitigkeit, sondern um eine von
allen Teilen übereinstimmend angenommene Ungültigkeit der Bei-
tragsleistung handelt, durfte man früher trotz des Schweigens des
Gesetzes die Begründung der Rückzahlungsforderung aus all-
gemeinen Bestimmungen und aus der Natur der Sache ableiten '°.
Das galt insbesondere auch von denjenigen Erstattungsanträgen,
die ein freiwillig Versicherter stellte, nachdem er erfahren hatte,
dass die freiwillige Versicherung nicht möglich war (z. B. weil er
nicht mehr als „erwerbsfähig“* im Sinne des 1.V.G. galt u. dgl.).
Es wäre eine unbegründete Härte gewesen, wenn man in solchen
Fällen, wie es der Entwurf von 1895 beabsichtigte, die Rück-
zahlung ablehnen wollte. Nur dann könnte die Erstattung ver-
sagt bleiben, wenn bei der Zahlung der Beiträge arglistig ge-
handelt wurde (z. B. durch Vorspiegelung der falschen Tatsache,
es werde Barlohn gezahlt, und es liege überhaupt ein Arbeits-
verhältnis vor, während in Wirklichkeit nur Beschäftigung in
Wahrung der Familienbeziehungen stattfand). Die neue Gesetzes-
fassung beseitigt nun aber die Zweifel betreffs der Erstattung der
im Rentenfeststellungsverfahren oder anderweitig ausserhalb des
Streitverfahrens der $$ 155 ff. für ungültig erklärten Marken.
$ 160 I.V.G. schreibt vor, dass auch ohne das Vorhandensein
eines Streitfalls nach 88 155, 156 den Beteiligten auf ihren An-
trag die entrichteten Beiträge zurückzuzahlen sind, sofern die
Versicherungspflicht oder das Recht zur freiwilligen Versicherung
15 GEBHARD und DUÜTTMANN, Anm. 8 zu $ 155 LV.G.
ı# FuLD in der „Arb.Versorgung“ Bd. 10 S. 658; „Die Inv.- u.
Alters-Vers. Bd. IS. 8.