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($ 14) für die betreffenden Beitragswochen endgültig verneint
worden ist. Die Begründung sagt dazu!’ ungefähr dasselbe, was
oben (8. 194—5) schon aus den Motiven von 1895 angeführt ist,
jedoch mit dem durchaus zu billigenden, im Widerspruch zu der
damaligen Auffassung stehenden Zusatze: „Für freiwillig entrichtete
Beiträge muss dasselbe gelten, wenn deren Entrichtung in der
irrtümlichen Annahme einer Berechtigung zur freiwilligen Ver-
sicherung erfolgt ist.“
Nicht unbestritten ist es, ob es zulässig erscheint, die in
irriger Annahme der Versicherungspflicht verwendeten
Beiträge als auf Grund freiwilliger Versicherung eingezahlt
zu behandeln. Das Reichsversicherungsamt hat in der Beurtei-
lung dieser Frage geschwankt: die Entscheidung Nr. 1073 (Amtl.
Nachr. v. 1903) sprach sich für die Möglichkeit aus, die Marken
nachträglich als freiwillig geklebt anzurechnen. Auch Rosm
(Recht der Arb.Versicherung Bd. II S. 646 Anm. 18) vertritt
diese wohlwollende Anschauung '?, der ich mich nicht anzuschlies-
sen vermag, weil es willkürlich ist, bei jemandem einen Willen
als vorhanden anzunehmen, den er tatsächlich nicht gehabt hat.
Inzwischen hat denn auch das Reichsversicherungsamt, nachdem
es noch in dem Urteil Nr. 1136 (Amtl. Nachr. 1904 S. 477) die
Zulässigkeit der Umdeutung des Entrichtungswillens angenommen,
seine Meinung geändert: die Revisionsentscheidung Nr. 1225
(Amtl. Nachrichten von 1905) stellt fest, dass Beiträge, die auf
Grund irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht entrichtet
sind, in der Regel nicht als auf Grund der Selbstversicherung
entrichtet angesehen werden dürfen. Vor allen Dingen halte ich
dis nach Eintritt des Versicherungsfalls für be-
denklich, während vor diesem Zeitpunkt durch die Erklärung,
die Beiträge als freiwillig geleistet gelten lassen zu wollen, eine
Vereinfachung des Verfahrens (Vernichtung, Rückzahlung und
'" Nr. 93 der Reichstagsdrucksachen von 1898/9 8. 345—6 bei $ 125 b.
" Vgl. „Arbeiterversorgung“ Bad. 21 S. 163 ff.
Archiv für öffentliches Recht. XXI. 2. 14