Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Gesamtbeiträge, die sich in seinen Quittungskarten vorfinden, 
zurückbekommt, auch wenn es keinen Pfennig dazu beizusteuern 
brauchte, weil die Herrschaft die volle Summe selbst getragen 
hat, kann z. B. eine Krankenpflegerin vom roten Kreuz, die nach- 
träglich für nicht versicherungspflichtig erklärt wird, für die aber 
die Krankenhausverwaltung allein die Beiträge aufbrachte, von 
dem zurückzuzahlenden Betrage nichts verlangen. Es geht dies 
deutlich aus der jetzigen Fassung des I.V.G. hervor ($ 158). 
Dort ist vorgeschrieben, dass die zuviel erhobenen Beiträge an 
diejenigen Arbeitgeber und Versicherten zu- 
rückzuzahlen sind, welche die Aufwendung für 
dieBeitragsentrichtunggemachthaben. In dem 
alten I. u. A.V.Gesetze ($ 125) hatte gestanden: „an die be- 
teiligten Arbeitgeber und Versicherten“. In der Begründung 
der Novelle ** wurde der obige Wortlaut mit dem Bemerken vor- 
geschlagen, es handle sich wesentlich nur um eine Fassungs- 
änderung. Unter den „beteiligten“ Arbeitgebern und Versicherten, 
an welche zu viel erhobene Beiträge zu erstatten seien, habe schon 
die bisherige Praxis nur diejenigen Arbeitgeber und Versicherten 
verstanden, aus deren Mitteln die überschüssigen Beiträge ge- 
leistet seien. Da übrigens bei Leistung überschüssiger Beiträge 
die Erstattung der zu viel erhobenen Beiträge und die Vernich- 
tung der entsprechenden Marken nur auf Antrag eines bei 
der Sache Beteiligten ® erfolge, so habe auch die Versicherungs- 
anstalt nicht von Amts wegen zu ermitteln, welcher Arbeitgeber 
die Aufwendung für die Beitragsentrichtung gemacht, und ob sich 
auch der Versicherte an der Beitragsentrichtung tatsächlich be- 
teiligt habe. — Dieser Auffassung stimmte der Reichstag un- 
bedenklich zu. In der Tat ist es eine Forderung der Gerechtig- 
keit, die Rückzahlung an diejenigen erfolgen zu lassen, welche 
  
A Reichstagsdrucksachen 1808/9 Nr. 93 S. 344 zu $ 125. 
» Ueber die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs vgl, 
Im übrigen unten $. 208.
	        
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