— 201 —
Gesamtbeiträge, die sich in seinen Quittungskarten vorfinden,
zurückbekommt, auch wenn es keinen Pfennig dazu beizusteuern
brauchte, weil die Herrschaft die volle Summe selbst getragen
hat, kann z. B. eine Krankenpflegerin vom roten Kreuz, die nach-
träglich für nicht versicherungspflichtig erklärt wird, für die aber
die Krankenhausverwaltung allein die Beiträge aufbrachte, von
dem zurückzuzahlenden Betrage nichts verlangen. Es geht dies
deutlich aus der jetzigen Fassung des I.V.G. hervor ($ 158).
Dort ist vorgeschrieben, dass die zuviel erhobenen Beiträge an
diejenigen Arbeitgeber und Versicherten zu-
rückzuzahlen sind, welche die Aufwendung für
dieBeitragsentrichtunggemachthaben. In dem
alten I. u. A.V.Gesetze ($ 125) hatte gestanden: „an die be-
teiligten Arbeitgeber und Versicherten“. In der Begründung
der Novelle ** wurde der obige Wortlaut mit dem Bemerken vor-
geschlagen, es handle sich wesentlich nur um eine Fassungs-
änderung. Unter den „beteiligten“ Arbeitgebern und Versicherten,
an welche zu viel erhobene Beiträge zu erstatten seien, habe schon
die bisherige Praxis nur diejenigen Arbeitgeber und Versicherten
verstanden, aus deren Mitteln die überschüssigen Beiträge ge-
leistet seien. Da übrigens bei Leistung überschüssiger Beiträge
die Erstattung der zu viel erhobenen Beiträge und die Vernich-
tung der entsprechenden Marken nur auf Antrag eines bei
der Sache Beteiligten ® erfolge, so habe auch die Versicherungs-
anstalt nicht von Amts wegen zu ermitteln, welcher Arbeitgeber
die Aufwendung für die Beitragsentrichtung gemacht, und ob sich
auch der Versicherte an der Beitragsentrichtung tatsächlich be-
teiligt habe. — Dieser Auffassung stimmte der Reichstag un-
bedenklich zu. In der Tat ist es eine Forderung der Gerechtig-
keit, die Rückzahlung an diejenigen erfolgen zu lassen, welche
A Reichstagsdrucksachen 1808/9 Nr. 93 S. 344 zu $ 125.
» Ueber die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs vgl,
Im übrigen unten $. 208.