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Rente zu gelangen („WicHMAanssche Klausel“ in $ 34 Abs. 4
I.V.G.). Es würde zu weit führen, wenn man in denjenigen Fällen,
in welchen nachträglich diese gültige Ueberversicherung aus irgend
welchen Gründen (Mangel an Mitteln, Verlust der Aussicht auf
Erlangung der Rente in Folge pensionsberechtigter Anstellung,
Erlöschen der Anwartschaft u. dgl.) rückgängig gemacht werden
soll, die Zurückzahlung des Mehrbetrags der Beiträge zugestehen
wollte (unten S. 210).
Im Krankenversicherungsrecht fehlt es an ähnlich
eingehenden Vorschriften über die Person des Rückforderungs-
berechtigten. Auch die oben schon (S. 185) erwähnte Be-
stimmung in $ 52 Kr.V.G. spricht sich nicht deutlich darüber
aus, ob nur der Arbeitgeber den Rückzahlungsanspruch hat, oder
ob der Versicherte, soweit er zu zwei Dritteilen beisteuerte, seinen
Anteil selbst verlangen kann. Für die Fälle der irrtümlichen
Beitragsleistung lässt uns das Kr.V.G. insoweit völlig im Stich,
es bleibt daher nichts übrig, als auf $ 812 B.G.B. zurückzu-
greifen, und damit gelangt man zu derselben Lösung, die soeben
für das Invalidenversicherungsrecht an der Hand des $ 158 dar-
gelegt ist: auf wessen Kosten die Zahlung geschah, der kann sie
zurückverlangen. Schon früh, in dem 1893 erschienenen ersten
Bande seines „Rechts der Arbeiterversicherung“ (S. 604 Anm. 17)
hat Rosın hierauf hingewiesen, während er im übrigen erklärt,
die Entscheidung über die Person des Empfangsberechtigten sei
nicht so sicher, um als einwandsfreie Ansicht hingestellt zu wer-
den. Er bezeichnet es als höchst bedenklich, wenn manche die
Arbeiter ohne weiteres für berechtigt halten, die auf sie ent-
fallenden Zweidrittel- Beiträge von der Kasse zurückzufordern,
auch wenn sie selbst an der Aufbringung derselben gar nicht
beteiligt waren *, Man wird ihm hierin durchaus beipflichten
müssen, wenn es auch ebenso unrichtig wäre, die Versicherten,
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”* Vgl. MuGDan und FREUND, Entscheidungen Bd. IS. 5 Nr. 7.