Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Rechtsprechung ist: Feststellung konkreter Rechtsverhältnisse“. 
Und noch einmal wird diese Zusammengehörigkeit betont 8. 93: 
„Zur letzteren Gruppe (welche auch für die verwaltungs- 
behördliche Entscheidung die Rechtskraft in Anspruch 
nimmt) gehören MAx SEYDEL und der Referent“. Ja SEYDEL, 
das wäre allerdings eine gute Gesellschaft! Aber ist es auch 
wahr? Ist die kleine Aenderung: „Verwaltungsrechtspflege“ statt 
„Akt der Rechtsprechung“, wirklich so harmlos? Mir scheint, 
dass der Verfasser hier SEYDEL Gewalt antut. SEYDEL will das 
positive bayrische Recht darstellen. Er beginnt (Bayr. St.-R. I 
S. 575) mit der Aufstellung eines allgemeinen Prinzips, ganz wie 
6. MEYER, den er ausdrücklich anführt: die Verwaltungsrechts- 
pflege ist eigentlich einfach Anwendung der objektiven Rechts- 
satzung auf den Einzelfall durch Richterspruch. Da würde dann 
auch die Rechtskraft sich daran anschliessen. Aber SEYDEL ist 
nüchtern genug zu sehen, dass das positive Recht „den einfachen 
Begriff der öffentlichen Rechtssache bei Festsetzung der Ver- 
waltungsrechtspflege zugrunde zu legen“ nicht geneigt war (S. 573 
Note 21, S. 584). G. Meyer befolgt ja den nämlichen Gedanken- 
gang. Massgebend ist denn für alles, was zur Verwaltungsrechts- 
pflege gehört, insbesondere auch für die Rechtskraft die positive 
Zuweisung einer Sache durch das Gesetz — selbstverständlich! Da 
muss man SEYDEL nicht kennen! Wenn BERNATZIK ihn für 
seine weltfremden allgemeinen Logik- und Kausalitätsideen in 
Anspruch nehmen will, so ist er ganz an den Unrechten ge- 
raten; der Versuch wäre besser unterblieben ®*. 
  
  
21 Der angebliche Bundesgenosse drückt sich denn auch vorsichtig genug 
aus: „Vgl. hierher im allgemeinen BERNATZIK, Rechtsprechung und mate- 
rielle Rechtskraft, Wien 1886° heisst es einfach 2. Aufl. I S. 629 Note 11. 
Und da TEZNER ganz im Sinne BERNATZIKS ihm die sogenannten Verwal- 
tungsprovisorien als zur Verwaltungsrechtspflege begrifflich gehörige Ent- 
scheidungen aufnötigen will, bemerkt er ruhig I S. 594 Note 56: „TEZNER 
übersieht, dass es sich dabei lediglich darum handelt, was geltendes bayr. 
Recht ist“.
	        
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