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betreffs der unrichtigen Markenverwendung könne nicht die Rede
sein. Dieser Anschauung ist durchaus beizupflichten; aus $ 159
I.V.G. lässt sich ebenfalls nur ableiten, dass die Porto- wie die
sonstigen Kosten des Verfahrens der betreffende Bundesstaat zu
tragen hat ?”.
In der preussischen Anweisung wird weiter gesagt:
„Nr. XXII. Ergibt sich, dass zu viel Marken beige-
bracht sind, so hat die untere Verwaltungsbehörde (der Vor-
sitzende der Rentenstelle) die überschiessenden Marken zu
vernichten und im übrigen nach XX Abs. 2 zu verfahren.
Findet das Einziehungsverfahren Anwendung, so ist das Erfor-
derliche auch hier den Krankenkassen und Hebestellen zu
überlassen.
XXIII. Ein Berichtigungsverfahren wegen angeblicher
Verwendung von Marken einer zu hohen Lohnklasse®
hat die untere Verwaltungsbehörde (Vorsitzender der Renten-
kasse) nur dann einzuleiten, wenn gleichfalls dargetan wird,
dass Arbeitgeber und Versicherter sich nicht, sei es ausdrück-
lich, sei es stillschweigend, über eine Versicherung in der
betreffenden höheren Liohnklasse geeinigt ® haben ($ 34
Abs. 5). Wird das Verfahren eingeleitet, so ist gemäss XX
Abs. 2 zu verfahren“.
Unzutreffend ist es, wenn erläuternd zu XXIII bemerkt
wird (GEBHARD und DÜTTMANN S. 233 Anm. 43), es sei zweck-
mässig, wenn die Ausgabestelle den Arbeitgeber und den Ver-
8” Rosın II S. 647. Er nimmt unter Bezug auf $ 159 an, dass bei der
Berichtigung auf Einverständnis der Beteiligten dasselbe gelte. Die Vor-
schrift des $& 64 Abs. 5 1V.G., wonach die aus Mutwillen oder durch ein
auf Verschleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten veranlassten
Kosten den Beteiligten auferlegt werden können, wird kaum jemals anwend-
bar sein.
* Vgl. dazu oben S. 202—203.
8? Auch kann der Versicherte nach der neuen Fassung des Gesetzes
allein die Mehrkosten auf sich nehmen, vgl. Rosın S. 651.