Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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betreffs der unrichtigen Markenverwendung könne nicht die Rede 
sein. Dieser Anschauung ist durchaus beizupflichten; aus $ 159 
I.V.G. lässt sich ebenfalls nur ableiten, dass die Porto- wie die 
sonstigen Kosten des Verfahrens der betreffende Bundesstaat zu 
tragen hat ?”. 
In der preussischen Anweisung wird weiter gesagt: 
„Nr. XXII. Ergibt sich, dass zu viel Marken beige- 
bracht sind, so hat die untere Verwaltungsbehörde (der Vor- 
sitzende der Rentenstelle) die überschiessenden Marken zu 
vernichten und im übrigen nach XX Abs. 2 zu verfahren. 
Findet das Einziehungsverfahren Anwendung, so ist das Erfor- 
derliche auch hier den Krankenkassen und Hebestellen zu 
überlassen. 
XXIII. Ein Berichtigungsverfahren wegen angeblicher 
Verwendung von Marken einer zu hohen Lohnklasse® 
hat die untere Verwaltungsbehörde (Vorsitzender der Renten- 
kasse) nur dann einzuleiten, wenn gleichfalls dargetan wird, 
dass Arbeitgeber und Versicherter sich nicht, sei es ausdrück- 
lich, sei es stillschweigend, über eine Versicherung in der 
betreffenden höheren Liohnklasse geeinigt ® haben ($ 34 
Abs. 5). Wird das Verfahren eingeleitet, so ist gemäss XX 
Abs. 2 zu verfahren“. 
Unzutreffend ist es, wenn erläuternd zu XXIII bemerkt 
wird (GEBHARD und DÜTTMANN S. 233 Anm. 43), es sei zweck- 
mässig, wenn die Ausgabestelle den Arbeitgeber und den Ver- 
8” Rosın II S. 647. Er nimmt unter Bezug auf $ 159 an, dass bei der 
Berichtigung auf Einverständnis der Beteiligten dasselbe gelte. Die Vor- 
schrift des $& 64 Abs. 5 1V.G., wonach die aus Mutwillen oder durch ein 
auf Verschleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten veranlassten 
Kosten den Beteiligten auferlegt werden können, wird kaum jemals anwend- 
bar sein. 
* Vgl. dazu oben S. 202—203. 
8? Auch kann der Versicherte nach der neuen Fassung des Gesetzes 
allein die Mehrkosten auf sich nehmen, vgl. Rosın S. 651.
	        
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