Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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sicherten zur Vermeidung der mit jedem Berichtigungsverfahren 
notwendig verbundenen Weiterungen darauf hinweist, dass die 
Verwendung höherer Marken gültig sei, wenn sie auch versehent- 
lich erfolge, und dass der Versicherte entsprechend höhere 
Rentenansprüche habe (88 36, 37), Jn dieser Allgemeinheit 
erregt die an sich wohlgemeinte Rat-Erteilung Bedenken. Man 
darf nicht ausser acht lassen, dass Beiträge einer zu hohen Lohn- 
klasse für eine über ein Jahr zurückliegende Zeit oder nach 
eingetretener Erwerbsunfähigkeit ($$ 15, 16) nachträglich bezw. 
für die weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit nicht mehr mit 
Erfolg entrichtet werden können (vgl. $ 146 L.V.G.). In der- 
artigen Fällen muss es also bei der Ersetzung der zu Unrecht 
verwendeten höheren durch die niedrigeren Marken und bei der 
Rückzahlung des Mehrbetrages sein Bewenden behalten (oben 
8. 202). 
In Nr. XXIV der Anweisung ist schliesslich auch denjenigen 
Fällen Rechnung getragen, in welchen Marken einer unrich- 
tigen Versicherungsanstalt beigebracht sind. Hier 
ist die nachträgliche Verwendung der Marken der zuständigen 
Versicherungsanstalt zu veranlassen, soweit nicht mit dieser eine 
Verständigung darüber stattfindet, dass sie für die Vergangen- 
heit auf die Richtigstellung des Irrtums verzichtet. Ausserdem 
ist betreffs der Rückzahlung nach XX Abs. 2 zu verfahren. 
Sollte sich die Versicherungsanstalt in dem an Streitigkeiten 
nach $$ 155, 156 sich anschliessenden Berichtigungsverfahren 
oder ausserhalb desselben im Rahmen des $& 160 weigern, auf 
Antrag den Beteiligten die zu Unrecht entrichteten Beiträge 
zurückzuzahlen, so ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen 
die Zulässigkeit der Beschwerde an das Reichs- oder Landes- 
Versicherungsamt, das den widerstrebenden Anstaltsvorstand zur 
Erfüllung seiner gesetzlichen Obliegenheiten nötigenfalls durch 
Ordnungsstrafen bis zu 1000 Mk. anhalten kann (88 108 ff.). 
Für den Austrag der Sache im schiedsgerichtlichen und im
	        
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