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sicherten zur Vermeidung der mit jedem Berichtigungsverfahren
notwendig verbundenen Weiterungen darauf hinweist, dass die
Verwendung höherer Marken gültig sei, wenn sie auch versehent-
lich erfolge, und dass der Versicherte entsprechend höhere
Rentenansprüche habe (88 36, 37), Jn dieser Allgemeinheit
erregt die an sich wohlgemeinte Rat-Erteilung Bedenken. Man
darf nicht ausser acht lassen, dass Beiträge einer zu hohen Lohn-
klasse für eine über ein Jahr zurückliegende Zeit oder nach
eingetretener Erwerbsunfähigkeit ($$ 15, 16) nachträglich bezw.
für die weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit nicht mehr mit
Erfolg entrichtet werden können (vgl. $ 146 L.V.G.). In der-
artigen Fällen muss es also bei der Ersetzung der zu Unrecht
verwendeten höheren durch die niedrigeren Marken und bei der
Rückzahlung des Mehrbetrages sein Bewenden behalten (oben
8. 202).
In Nr. XXIV der Anweisung ist schliesslich auch denjenigen
Fällen Rechnung getragen, in welchen Marken einer unrich-
tigen Versicherungsanstalt beigebracht sind. Hier
ist die nachträgliche Verwendung der Marken der zuständigen
Versicherungsanstalt zu veranlassen, soweit nicht mit dieser eine
Verständigung darüber stattfindet, dass sie für die Vergangen-
heit auf die Richtigstellung des Irrtums verzichtet. Ausserdem
ist betreffs der Rückzahlung nach XX Abs. 2 zu verfahren.
Sollte sich die Versicherungsanstalt in dem an Streitigkeiten
nach $$ 155, 156 sich anschliessenden Berichtigungsverfahren
oder ausserhalb desselben im Rahmen des $& 160 weigern, auf
Antrag den Beteiligten die zu Unrecht entrichteten Beiträge
zurückzuzahlen, so ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen
die Zulässigkeit der Beschwerde an das Reichs- oder Landes-
Versicherungsamt, das den widerstrebenden Anstaltsvorstand zur
Erfüllung seiner gesetzlichen Obliegenheiten nötigenfalls durch
Ordnungsstrafen bis zu 1000 Mk. anhalten kann (88 108 ff.).
Für den Austrag der Sache im schiedsgerichtlichen und im