Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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empfehle es sich doch, diese Streitsachen im Instanzenzuge nicht 
an die ordentlichen Gerichte zu überweisen, die zu einer einheit- 
lichen Judikatur in Kassensachen bei dem Aufbau der Spruch- 
stellen nicht gelangen würden, sondern die Verwaltungsgerichte 
damit zu betrauen, da es sich um Fragen des öffentlichen Rechts 
handle und dadurch wenigstens für den einzelnen Bundesstaat 
eine einheitliche Rechtsprechung gesichert werde. Die Zustän- 
digkeit der Aufsichtsbehörde werde ferner für alle Streitigkeiten 
der versicherten Personen und ihrer Arbeitgeber mit den Kassen 
über Beitragspflichten und Unterstützungsansprüche zu trefien 
sein. Auch die Frage, ob ein bestimmtes Versicherungsverhältnis 
bestehe, solle fortan direkt auf dem bezeichneten Wege zum 
Austrag gebracht werden können, und endlich sei es zweckmässig, 
den Bereicherungsanspruch der einen, irrtümlich unterstützenden 
Kasse gegen die andere, die in Wirklichkeit verpflichtet sei, 
durch das Gesetz (statt der Forderung des Ersatzes von dem 
Unterstützten und der neuen Forderung des Unterstützten gegen 
die zuständige Kasse) anzuerkennen und wie die anderen bereits 
angeführten Ansprüche dem Verwaltungsstreitverfahren nach 
& 58 Abs. 2 zu überweisen. 
Wenn auch zuzugeben ist, dass mit ausdrücklichen Worten 
die condictio indebiti der Kassenbeiträge in diesen Ausführungen 
der Begründung nicht genannt ist, so darf man doch feststellen, 
dass das Bestreben dabei vorgewaltet hat, in möglichst weit- 
gehendem Umfange die Aufsichtsbehörde als erste und nächste 
Instanz über die krankenversicherungsrechtlichen Fragen urteilen 
zu lassen, und der Schluss erscheint demnach gerechtfertigt, dass 
die Rückforderung der Beiträge denselben Zuständigkeitsvor- 
schriften unterliegt, wie die Forderung selbst *°. 
#8 In ähnlicher Weise ist anzunehmen, dass eine Krankenkasse, die ver- 
sehentlich eine Unterstützung auszahlte, die nicht (oder nicht in dieser Höhe) 
geschuldet wurde, die Hilfe der Aufsichtsbehörde gemäss $ 58 Kr.V.G. in 
Anspruch nehmen darf, um das Gezahlte zurück zu verlangen.
	        
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