— 214 —
empfehle es sich doch, diese Streitsachen im Instanzenzuge nicht
an die ordentlichen Gerichte zu überweisen, die zu einer einheit-
lichen Judikatur in Kassensachen bei dem Aufbau der Spruch-
stellen nicht gelangen würden, sondern die Verwaltungsgerichte
damit zu betrauen, da es sich um Fragen des öffentlichen Rechts
handle und dadurch wenigstens für den einzelnen Bundesstaat
eine einheitliche Rechtsprechung gesichert werde. Die Zustän-
digkeit der Aufsichtsbehörde werde ferner für alle Streitigkeiten
der versicherten Personen und ihrer Arbeitgeber mit den Kassen
über Beitragspflichten und Unterstützungsansprüche zu trefien
sein. Auch die Frage, ob ein bestimmtes Versicherungsverhältnis
bestehe, solle fortan direkt auf dem bezeichneten Wege zum
Austrag gebracht werden können, und endlich sei es zweckmässig,
den Bereicherungsanspruch der einen, irrtümlich unterstützenden
Kasse gegen die andere, die in Wirklichkeit verpflichtet sei,
durch das Gesetz (statt der Forderung des Ersatzes von dem
Unterstützten und der neuen Forderung des Unterstützten gegen
die zuständige Kasse) anzuerkennen und wie die anderen bereits
angeführten Ansprüche dem Verwaltungsstreitverfahren nach
& 58 Abs. 2 zu überweisen.
Wenn auch zuzugeben ist, dass mit ausdrücklichen Worten
die condictio indebiti der Kassenbeiträge in diesen Ausführungen
der Begründung nicht genannt ist, so darf man doch feststellen,
dass das Bestreben dabei vorgewaltet hat, in möglichst weit-
gehendem Umfange die Aufsichtsbehörde als erste und nächste
Instanz über die krankenversicherungsrechtlichen Fragen urteilen
zu lassen, und der Schluss erscheint demnach gerechtfertigt, dass
die Rückforderung der Beiträge denselben Zuständigkeitsvor-
schriften unterliegt, wie die Forderung selbst *°.
#8 In ähnlicher Weise ist anzunehmen, dass eine Krankenkasse, die ver-
sehentlich eine Unterstützung auszahlte, die nicht (oder nicht in dieser Höhe)
geschuldet wurde, die Hilfe der Aufsichtsbehörde gemäss $ 58 Kr.V.G. in
Anspruch nehmen darf, um das Gezahlte zurück zu verlangen.