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Welche Einreden können nun der bei der Aufsichtsbehörde
geltend zu machenden Rückforderung entgegengestellt werden?
Von der Verjährung ist oben (S. 207) schon die Rede
gewesen. Eine wichtige Rolle spielt daneben die Aufrechnung,
ebenso wie es unbedenklich gestattet werden muss, den Erstattungsan-
spruch selbst im Wege der Aufrechnung gegenüber der Kranken-
kasse, die fernere Beiträge fordert, geltend zu machen (z. B. bei irr-
tümlicher Ueberversicherung ist es angängig, die zu viel eingezahlten
Beiträge im Wege der Aufrechnung einfach auf die zukünftig
fällig werdenden, bis zu der richtigen Höhe herabgesetzten
Beiträge zu übertragen). Die Zulässigkeit der Aufrechnung
bedarf indes einiger Einschränkung. Nur dasjenige, was von
dem Rückfordernden selbst zu leisten ist, kann zum Gegenstande
der Aufrechnung gemacht werden. Der Arbeitgeber, der irrtüm-
lich an die unzuständige Krankenkasse Beiträge leistete, braucht
es sich nicht gefallen zu lassen, wenn der Kassenvorstand seinem
Rückforderungsanspruch in vollem Umfange entgegenhält, dass
der bei jenem beschäftigte, zu Unrecht in der Kassenliste als
Mitglied geführte Arbeiter infolge der unzutreffenden Anmeldung
Unterstützungen aus der Kasse empfangen habe **. Der Arbeit-
geber ist durch diese Unterstützungen nicht bereichert; die Kasse
kann sich also gegen seine condictio indebiti nicht mit der glei-
chen, auf Bereicherung des Arbeiters gestützten condictio wahren
(Eintscheidung des Reichsgerichts, 6 civil. Senat, v.25. Januar 1904,
REGER Bd. 25 S. 284). Von ähnlichen Anschauungen ist $ 56
Abs. 2 Kr.V.G. in der Fassung der Novelle von 1892 geleitet.
Die Begründung (S. 65 a. a. O.) hob hervor, dass zur Einzah-
lung der Beiträge in der Regel nicht die Versicherten, sondern
deren Arbeitgeber verpflichtet seien, und dass die von den Arbeit-
gebern geschuldeten Beiträge nicht wohl den Arbeitern auf ihre
——
* Auch die Begründung, der Arbeitgeber habe durch seine Anmeldung
das irrtümliche Eintreten der Kassenunterstützung verschuldet, ist nicht
stichhaltig, vgl. „Arbeiterversorgung“ Bd. 18 S. 88 Nr. 3.
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