Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Unterstützungsforderungen angerechnet werden könnten. Der 
Entwurf beschränke daher die Aufrechnung auf diejenigen Bei- 
träge, welche von dem Unterstützungsberechtigten einzuzahlen 
waren. Im umgekehrten Falle, der uns hier beschäftigt, wird 
dasselbe gelten müssen: dem Arbeitgeber dürfen Einreden aus 
der Person des versicherten Arbeiters nicht entgegengehalten 
werden. 
Was die Einreden anlangt, mit denen sich die Krankenkasse 
gegen den rückfordernden Arbeitgeber verteidigen kann, so mag 
noch ein Fall erwähnt werden, der hier und da im gewerblichen 
Leben vorkommt. Manche Arbeitgeber, die eine grössere Anzahl 
von Personen beschäftigen und deshalb (zumal bei besonders ge- 
fährlichen Betrieben, vgl. $ 61 Abs. 1 Kr.V.G.) zur Errichtung 
einer Betriebs-(Fabrik-\Krankenkasse gezwungen werden könnten, 
haben eine gewisse Scheu gegen diese Massregel, teils aus Sorge 
vor dem Risiko, teils wegen der entstehenden Verwaltungsarbeit 
u.dgl. Sie ziehen es deshalb, wenn irgend möglich, lieber vor, 
sich von der Verpflichtung gegenüber der bisher zuständigen Orts- 
krankenkasse loszukaufen, indem sie dem Vorstande derselben 
versprechen, dass sie an die Kasse aus eigenen Mitteln einen 
Zuschlag zu den ordentlichen Kassenbeiträgen zahlen wollen, der 
die Duldung der Versicherung ihrer Arbeiter in der Kasse er- 
träglicher macht. Bisweilen haben derartige Unternehmer dann 
nachträglich etwas wie Reue über dieses Abkommen verspürt und 
dasselbe in seinen Folgen anzuerkennen abgelehnt, indem sie sich 
weigerten, weiter die Zuschläge zu zahlen, und sogar das bereits 
Gezahlte zurückforderten. Es ist indes nicht einzusehen, weshalb 
eine derartige Uebereinkunft nicht gültig sein soll; etwas Unsitt- 
liches ist darin nicht zu erblicken #5. Selbstverständlich dürfen 
mit dem Zuschlag die Arbeiter nicht belastet werden, auch kann 
* Für die Gültigkeit spricht sich auch die „Arbeiterversorgung* 
Bd. 20 8. 574 Nr. 2 aus. Dort handelte es sich um eine Baukrankenkasse, 
die denselben Grundsätzen wie eine Betriebskrankenkasse unterliegt.
	        
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