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behauptet, die Mitgliedschaft sei durch Betrug seitens der Kassen-
vertretung (BRechnungsführer, Vorstandsmitglied, Agent) dem
Betreffenden aufgedrängt und bestehe überhaupt nicht zu Recht 3,
so wird von der Inanspruchnahme des etwa im Statut vorge-
sehenen Ausschusses, Schiedsgerichts u. s. w. abgesehen werden
können, weil die gesamten Statuten den Anspruchsberechtigten
nicht binden. Wenn dagegen nur die Höhe der Beiträge in
Frage steht (z. B. weil das Mitglied durch Irrtum veranlasst ist,
aus einer niedrigen Unterstützungs-Klasse in eine höhere der-
selben Kasse überzutreten), dann behält es bei der statutarischen
Vorschrift über die Unzulässigkeit des Rechtswegs sein Bewenden.
Der Ueberblick über die Gestaltung der Rückforderung von
Versicherungsbeiträgen soll nicht geschlossen werden, ohne dass
auch an dieser Stelle wieder hervorgehoben wird, wie mannig-
faltig und verschiedenartig sich die Regelung derartiger Ansprüche
in den einzelnen Gebieten der Arbeiterversicherung entwickelt
hat. Das Herausfinden einheitlicher Gesichtspunkte dabei ist
nicht leicht. Dies hängt mit der allmählichen geschichtlichen
Erweiterung der sozialen Fürsorge eng zusammen. Je deutlicher
man sich vergegenwärtigt, welche Nachteile sich aus der Ungleich-
mässigkeit der Vorschriften im Bereiche der Kranken-, der
Unfall- und der Invalidenversicherung ergeben, desto lebhafter
wird der Wunsch, dass in nicht allzu ferner Frist durch über-
sichtliche Zusammenfassung Wandel geschaffen werden möge,
wie es die Reichsregierung in Aussicht gestellt hat.
53 Vgl. den umgekehrten Fall der Erschleichung der Kassenmitglied-
schaft durch Betrug seitens des Aufnahmesuchenden in der „Ar beiter-
versorgung“ Bd. 14 S. 373.