Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

—_— 221 — 
behauptet, die Mitgliedschaft sei durch Betrug seitens der Kassen- 
vertretung (BRechnungsführer, Vorstandsmitglied, Agent) dem 
Betreffenden aufgedrängt und bestehe überhaupt nicht zu Recht 3, 
so wird von der Inanspruchnahme des etwa im Statut vorge- 
sehenen Ausschusses, Schiedsgerichts u. s. w. abgesehen werden 
können, weil die gesamten Statuten den Anspruchsberechtigten 
nicht binden. Wenn dagegen nur die Höhe der Beiträge in 
Frage steht (z. B. weil das Mitglied durch Irrtum veranlasst ist, 
aus einer niedrigen Unterstützungs-Klasse in eine höhere der- 
selben Kasse überzutreten), dann behält es bei der statutarischen 
Vorschrift über die Unzulässigkeit des Rechtswegs sein Bewenden. 
Der Ueberblick über die Gestaltung der Rückforderung von 
Versicherungsbeiträgen soll nicht geschlossen werden, ohne dass 
auch an dieser Stelle wieder hervorgehoben wird, wie mannig- 
faltig und verschiedenartig sich die Regelung derartiger Ansprüche 
in den einzelnen Gebieten der Arbeiterversicherung entwickelt 
hat. Das Herausfinden einheitlicher Gesichtspunkte dabei ist 
nicht leicht. Dies hängt mit der allmählichen geschichtlichen 
Erweiterung der sozialen Fürsorge eng zusammen. Je deutlicher 
man sich vergegenwärtigt, welche Nachteile sich aus der Ungleich- 
mässigkeit der Vorschriften im Bereiche der Kranken-, der 
Unfall- und der Invalidenversicherung ergeben, desto lebhafter 
wird der Wunsch, dass in nicht allzu ferner Frist durch über- 
sichtliche Zusammenfassung Wandel geschaffen werden möge, 
wie es die Reichsregierung in Aussicht gestellt hat. 
  
  
53 Vgl. den umgekehrten Fall der Erschleichung der Kassenmitglied- 
schaft durch Betrug seitens des Aufnahmesuchenden in der „Ar beiter- 
versorgung“ Bd. 14 S. 373.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.