Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu ver- 
handeln. 
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde 
gegen Dritte verbinden sollen, in gleichen Vollmachten, müssen 
unter Anführung des betreffenden Gemeindebeschlusses und 
der dazu etwa erforderlichen Genehmigung oder Entschlies- 
sung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Namen der Ge- 
meinde vom Gemeindevorsteher und einem der Schöffen unter- 
schrieben und mit dem Gemeindesiegel versehen sein.“ 
Aus diesen beiden Bestimmungen leitet DERSBURG ! die 
Rechtsansicht her, dass der Magistrat die Gemeinde Dritten 
gegenüber gültig verpflichten könne und dass es nicht darauf an- 
komme, ob ein Beschluss der Stadtverordneten - Versammlung 
überhaupt gefasst sei oder nicht, dass vielmehr das Verhältnis 
des Magistrats zu den Stadtverordneten innere Angelegenheit 
der Gemeinde bleibe, während das entgegengesetzte Prinzip nach 
der Landgemeindeordnung bestehe. Nach dieser könne der Ge- 
meindevorsteher die Gemeinde Dritten gegenüber nicht gültig 
verpflichten, da in der von dem Gemeindevorsteher zu unter- 
zeichnenden Urkunde nach dem Gesetz der betreffende Gemeinde- 
beschluss angeführt werden müsse. 
Zum näheren Verständnis beider Vorschriften ist eine Dar- 
legung ihrer geschichtlichen Entwickelung erforderlich. 
8 56 der Städteordnung zeigt folgenden Entwicklungsgang: 
Das Landrecht kennt keine Vertretungsbefugnis des Ma- 
gistrats. ALR. II8 $ 108 gibt den Stadtgemeinden die Rechte 
privilegierter Korporationen. Nach allgemeinem Landrecht II 6 
S 137 ff. hat der Magistrat das Recht und die Pflicht, alles zu 
tun, was zur guten Ordnung in den Geschäften und Verhand- 
lungen und zum gewöhnlichen nützlichen Betrieb der gemein- 
samen Angelegenheiten erforderlich ist. Eine Geschäftsbesor- 
= nn 
! DERNBURG, preuss. Privatrecht, 3. Aufl. 1881, 8 53 S. 114, 1, ähnlich 
5. Aufl. 1894 S, 108,2; auch KocH ALR. Bd. III S. 757 ff. Anm. 9c. 
 
	        
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