Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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gung kommt jedoch nicht ihm zu, sondern den von der Stadt- 
gemeinde besonders bestellten und mit besonderer Vollmacht ver- 
sehenen Repräsentanten, 88 114. 117 ibid. 
Nach der Städteordnung vom 19. November 1808 ? sind die 
Stadtverordneten Vertreter für die Angelegenheiten des Gemein- 
wesens, $$ 48, 108. Der Magistrat selbst ist nur ausführende 
Behörde und Aufsichtsorgan. 88 127, 178. 
Nach der revidierten Städteordnung vom 17. März 1831? 
ist der Magistrat lediglich Obrigkeit und Verwalter der Gemeinde- 
angelegenheiten, die Mitglieder der Stadtgemeinde werden in allen 
Angelegenheiten der Gemeinde durch Stadtverordnete vertreten. 
$ 45. Die Stadtverordnetenversammlung vertritt die Stadtge- 
meinde nach aussen und fasst für sie rechtsverbindliche Be- 
schlüsse. 8 75. Der Magistrat ist nicht nur ausführende Be- 
hörde, sondern ihm steht auch die Entscheidung in wichtigen 
Angelegenheiten zu. 88 107, 110 ff. — $ 127 bestimmt unter 
dem Titel: „Abschluss von Rechtsgeschäften“: „Urkunden, welche 
die Stadtgemeinde verbinden sollen, müssen vom Magistrat aus- 
gestellt und vom Bürgermeister oder Oberbürgermeister unter- 
schrieben werden; es muss aber, wenn sie Angelegenheiten des 
Stadthaushalts betreffen, ihnen der Genehmigungsbeschluss der 
Stadtverordnetenversammlung oder in dem Falle des $ 115 die 
Entscheidung der Regierung in beglaubigter Form beigefügt 
Nach der aufgehobenen Gemeindeordnung vom 11. März 
1850 *, welche die Gemeindeverfassung der Stadt- und Landge- 
meinden einheitlich regelt, vertreten Gemeindevorstand und Ge- 
meinderat die Gemeinden nach näherer Vorschrift des Gesetzes 
  
  
2 Novum corpus constitutionum Prussico -Brandenburgensium, Bd. 12 
S. 473 ff. 
® Gesetzsammlung für die preussischen Staaten 1831 S. 10. 
* Gesetzsammlung für die preussischen Staaten 1850 S. 213. Diese Ge- 
meindeordnung ist durch Gesetz vom 24. 5. 1853 (GS. 1853 8. 238) aufgehoben.
	        
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