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gung kommt jedoch nicht ihm zu, sondern den von der Stadt-
gemeinde besonders bestellten und mit besonderer Vollmacht ver-
sehenen Repräsentanten, 88 114. 117 ibid.
Nach der Städteordnung vom 19. November 1808 ? sind die
Stadtverordneten Vertreter für die Angelegenheiten des Gemein-
wesens, $$ 48, 108. Der Magistrat selbst ist nur ausführende
Behörde und Aufsichtsorgan. 88 127, 178.
Nach der revidierten Städteordnung vom 17. März 1831?
ist der Magistrat lediglich Obrigkeit und Verwalter der Gemeinde-
angelegenheiten, die Mitglieder der Stadtgemeinde werden in allen
Angelegenheiten der Gemeinde durch Stadtverordnete vertreten.
$ 45. Die Stadtverordnetenversammlung vertritt die Stadtge-
meinde nach aussen und fasst für sie rechtsverbindliche Be-
schlüsse. 8 75. Der Magistrat ist nicht nur ausführende Be-
hörde, sondern ihm steht auch die Entscheidung in wichtigen
Angelegenheiten zu. 88 107, 110 ff. — $ 127 bestimmt unter
dem Titel: „Abschluss von Rechtsgeschäften“: „Urkunden, welche
die Stadtgemeinde verbinden sollen, müssen vom Magistrat aus-
gestellt und vom Bürgermeister oder Oberbürgermeister unter-
schrieben werden; es muss aber, wenn sie Angelegenheiten des
Stadthaushalts betreffen, ihnen der Genehmigungsbeschluss der
Stadtverordnetenversammlung oder in dem Falle des $ 115 die
Entscheidung der Regierung in beglaubigter Form beigefügt
Nach der aufgehobenen Gemeindeordnung vom 11. März
1850 *, welche die Gemeindeverfassung der Stadt- und Landge-
meinden einheitlich regelt, vertreten Gemeindevorstand und Ge-
meinderat die Gemeinden nach näherer Vorschrift des Gesetzes
2 Novum corpus constitutionum Prussico -Brandenburgensium, Bd. 12
S. 473 ff.
® Gesetzsammlung für die preussischen Staaten 1831 S. 10.
* Gesetzsammlung für die preussischen Staaten 1850 S. 213. Diese Ge-
meindeordnung ist durch Gesetz vom 24. 5. 1853 (GS. 1853 8. 238) aufgehoben.