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gistrats allein folge, und weil schon in ihr bereits die Formvor-
schriften des $ 127 der revidierten Städteordnung vom 17. März
1831 weggefallen und damit das Prinzip der revidierten Städte-
ordnung deutlich verlassen sei.
Demgegenüber hat MEIER ® mit Recht ausgeführt, dass der
Inhalt der Vorschrift: der Magistrat hat die Stadtgemeinde zu
vertreten und namens derselben mit Behörden und Privatpersonen
zu verhandeln, nicht mehr besagt, als schon der Art. 227 des
alten HGB. vorschreibt, dass die Aktiengesellschaft durch den
Vorstand gerichtlich und aussergerichtlich vertreten wird. „Es
ist jedoch niemand in den Sinn gekommen, diesen Bestimmungen
eine so weittragende Bedeutung beizulegen. Mit ihnen sollte im
wesentlichen nur die juristische Persönlichkeit anerkannt werden,
aber nichts über den Umfang der Vertretungsbefugnis bestimmt
werden.“ Die absolute, unbeschränkte und unbeschränkbare Ver-
tretungsbefugnis des Vorstandes einer Aktiengesellschaft folge
erst aus Art. 231 Abs. 2 des alten HGB. MEIER führt weiter
aus, dass die Machtexzesse des Magistrats in viel höherem Masse
die Gemeindeglieder treffen würden wie die Ueberschreitungen
des Vorstandes die Aktionäre. Gerade die Vermögensangelegen-
heiten in der Gemeinde seien es, über welche diese zu beraten
und zu beschliessen hätte. Es müsse Pflicht jedes Staatsbürgers
sein, die Gemeindeordnungen des eigenen Landes zu kennen, so-
dass eine Gemeinde sehr wohl berechtigt sei, einem Dritten ent-
gegenzuhalten, dass der Magistrat ohne ihre Beschlussfassung
gehandelt habe. $ 56 Z. 8 enthalte seinem ganzen Inhalte nach
nur formelle Festsetzungen ; wollte man den Sinn des Gesetzes
in sein Gegenteil verkehren, dann würde der ganze Anteil der
Stadtverordneten auf diesem Wege eliminiert werden können.
Diesen Ausführungen ist m. E. beizutreten.
8 10 der Städteordnung bestimmt, dass Magistrat und Stadt-
verordneten-Versammlung die Städte nach näherer Gesetzesvor-
° Meier, Ueber den Abschluss von Staatsverträgen, S. 45 ff.