Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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gistrats allein folge, und weil schon in ihr bereits die Formvor- 
schriften des $ 127 der revidierten Städteordnung vom 17. März 
1831 weggefallen und damit das Prinzip der revidierten Städte- 
ordnung deutlich verlassen sei. 
Demgegenüber hat MEIER ® mit Recht ausgeführt, dass der 
Inhalt der Vorschrift: der Magistrat hat die Stadtgemeinde zu 
vertreten und namens derselben mit Behörden und Privatpersonen 
zu verhandeln, nicht mehr besagt, als schon der Art. 227 des 
alten HGB. vorschreibt, dass die Aktiengesellschaft durch den 
Vorstand gerichtlich und aussergerichtlich vertreten wird. „Es 
ist jedoch niemand in den Sinn gekommen, diesen Bestimmungen 
eine so weittragende Bedeutung beizulegen. Mit ihnen sollte im 
wesentlichen nur die juristische Persönlichkeit anerkannt werden, 
aber nichts über den Umfang der Vertretungsbefugnis bestimmt 
werden.“ Die absolute, unbeschränkte und unbeschränkbare Ver- 
tretungsbefugnis des Vorstandes einer Aktiengesellschaft folge 
erst aus Art. 231 Abs. 2 des alten HGB. MEIER führt weiter 
aus, dass die Machtexzesse des Magistrats in viel höherem Masse 
die Gemeindeglieder treffen würden wie die Ueberschreitungen 
des Vorstandes die Aktionäre. Gerade die Vermögensangelegen- 
heiten in der Gemeinde seien es, über welche diese zu beraten 
und zu beschliessen hätte. Es müsse Pflicht jedes Staatsbürgers 
sein, die Gemeindeordnungen des eigenen Landes zu kennen, so- 
dass eine Gemeinde sehr wohl berechtigt sei, einem Dritten ent- 
gegenzuhalten, dass der Magistrat ohne ihre Beschlussfassung 
gehandelt habe. $ 56 Z. 8 enthalte seinem ganzen Inhalte nach 
nur formelle Festsetzungen ; wollte man den Sinn des Gesetzes 
in sein Gegenteil verkehren, dann würde der ganze Anteil der 
Stadtverordneten auf diesem Wege eliminiert werden können. 
Diesen Ausführungen ist m. E. beizutreten. 
8 10 der Städteordnung bestimmt, dass Magistrat und Stadt- 
verordneten-Versammlung die Städte nach näherer Gesetzesvor- 
  
° Meier, Ueber den Abschluss von Staatsverträgen, S. 45 ff.
	        
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