Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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rade BERNATZIKS Idee, die ich stets bekämpfte ??, und die mich 
jedenfalls gar nichts angeht. Es kann aber sicherlich nicht meine 
Aufgabe sein, für alle Einfälle eines sinnreichen Autors auf Ver- 
langen einen entsprechenden terminus technicus zu liefern, wie 
man mir das hier als Ehrenpflicht auferlegen will. 
Schliesslich läuft das ganze Gutachten noch aus in einen 
Gresetzesvorschlag, der zwar an sich nicht wohl brauchbar sein 
wird, aber doch einer gewissen symptomatischen Bedeutung nicht 
entbehrt. Es ist nämlich Tatsache, dass die Anhänger der rechts- 
krafterzeugenden Natur der Entscheidung selbst begonnen haben, 
an ihrer Sache irre zu werden. Natürlich haben sie sich allzu- 
sehr gebunden an ihre Doktrin, als dass sie die Idee selber auf- 
gäben. Sie äussern nur gewisse Skrupel an ihrer praktischen 
Durchführbarkeit und zwar ist es die Sorge um die öffentlichen 
Interessen, die man vorschiebt: durch allzuviel Rechtskraft, meint 
man, wie sie nach der eignen Doktrin entstehen müsste, würden 
diese übermässig und ohne vernünftige Auswahl gebunden, es 
würde ihnen „präjudiziert*. Daher wird eine genauere Abgren- 
zung gefordert, wonach die Rechtskraft auf gewisse Entschei- 
dungen beschränkt wird. TEZNER hatte zu diesem Zwecke in 
seiner Schrift: „Die deutschen Theorien d. V.-R.-Pfl.“ die For- 
derung erhoben, das Gesetz müsse die Fälle der rechtskraft- 
fähigen d. h. die Verwaltung bindenden Entscheidung ausdrück- 
lich bezeichnen, und zu diesem Zwecke eine „förmliche Skala“ 
der bindbaren öffentlichen Interessen aufstellen ?®. Es war leicht 
zu antworten: das hat das Gesetz ja schon getan, indem es die 
Fälle bestimmte, die zur Verwaltungsrechtspflege gehören. BER- 
NATZIK ist denn auch sachlich mit meinem Widerspruch gegen 
diesen Gedanken TEZNERs einverstanden, findet es aber tadelns- 
wert, dass ich diesen Gedanken nicht ernsthaft genug behandelt 
hätte — wohl in gerechter Besorgnis für das, was er jetzt selbst 
-22 Arch. f. öff. R. IS. 721 — von späterem zu schweigen, 
23 Die deutschen Theorien der Verwaltungsrechtspflege. S. 200.
	        
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