Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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höchst sonderbar, wenn die Abgeordneten beider Häuser über 
eine in das Gemeindeleben derart tief einschneidende Frage keine 
Beratung gepflogen hätten. 
Die Motive und die Begründung zur heutigen Städteord- 
nung vom Jahre 1853° erwähnen zu dem .materiellen Teil des 
8 56 Z. 8 überhaupt nichts, zu dem formellen Teil aber nur 
folgendes: 
„Eis wurde hervorgehoben, dass, wenn es auch genüge, dass 
die gewöhnlichen Ausfertigungen des Magistrats nur vom Vor- 
sitzenden oder Stellvertreter unterzeichnet wurden, es doch wün- 
schenswert erscheine, für solche Urkunden, durch welche Ver- 
pflichtungen der Stadtgemeinde übernommen werden, die Unter- 
zeichnung mehrerer Magistratsmitglieder vorzuschreiben, damit 
vorgekommenen Besorgnissen und Argwöhnungen, und auch spä- 
teren Anklagen über einseitig ohne Zuziehung des Magistrats er- 
folgte Erledigung solcher wichtiger Angelegenheiten von seiten 
des Bürgermeisters sofort die Grundlage entzogen werde. Es 
wurde deshalb in der ersten Kammer der Zusatz beantragt: 
„Werden in den Urkunden Verpflichtungen der Stadtgemeinde 
übernommen, so muss noch die Unterschrift eines Magistratsmit- 
gliedes hinzutreten.“ 
Auf den formellen Teil bezieht sich auch ein Ministerial- 
reskript vom 10. Oktober 1851, wonach zum Zweck der Bestä- 
tigung der Urkunden über Ablösung von Reallasten, hinsichtlich 
welcher städtische Kassen und Institute die Berechtigten sind, 
die Beibringung des Beschlusses der Gemeindevertretung für er- 
forderlich gehalten wurde, da eine solche Ablösung eine Ver- 
äusserung von Gerechtssamen seitens des Berechtigten in sich 
schliesse und daher nicht zu dem alleinigen Geschäftskreis der 
dem (Gemeindevorstand überwiesenen Gemeindeangelegenheiten 
gehöre 1°, 
  
  
® Abgedruckt in HtiBnerR, Städteordnung von 1853 S. 202. 
10 HÜBNER a.a. 0. S. 207.
	        
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