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höchst sonderbar, wenn die Abgeordneten beider Häuser über
eine in das Gemeindeleben derart tief einschneidende Frage keine
Beratung gepflogen hätten.
Die Motive und die Begründung zur heutigen Städteord-
nung vom Jahre 1853° erwähnen zu dem .materiellen Teil des
8 56 Z. 8 überhaupt nichts, zu dem formellen Teil aber nur
folgendes:
„Eis wurde hervorgehoben, dass, wenn es auch genüge, dass
die gewöhnlichen Ausfertigungen des Magistrats nur vom Vor-
sitzenden oder Stellvertreter unterzeichnet wurden, es doch wün-
schenswert erscheine, für solche Urkunden, durch welche Ver-
pflichtungen der Stadtgemeinde übernommen werden, die Unter-
zeichnung mehrerer Magistratsmitglieder vorzuschreiben, damit
vorgekommenen Besorgnissen und Argwöhnungen, und auch spä-
teren Anklagen über einseitig ohne Zuziehung des Magistrats er-
folgte Erledigung solcher wichtiger Angelegenheiten von seiten
des Bürgermeisters sofort die Grundlage entzogen werde. Es
wurde deshalb in der ersten Kammer der Zusatz beantragt:
„Werden in den Urkunden Verpflichtungen der Stadtgemeinde
übernommen, so muss noch die Unterschrift eines Magistratsmit-
gliedes hinzutreten.“
Auf den formellen Teil bezieht sich auch ein Ministerial-
reskript vom 10. Oktober 1851, wonach zum Zweck der Bestä-
tigung der Urkunden über Ablösung von Reallasten, hinsichtlich
welcher städtische Kassen und Institute die Berechtigten sind,
die Beibringung des Beschlusses der Gemeindevertretung für er-
forderlich gehalten wurde, da eine solche Ablösung eine Ver-
äusserung von Gerechtssamen seitens des Berechtigten in sich
schliesse und daher nicht zu dem alleinigen Geschäftskreis der
dem (Gemeindevorstand überwiesenen Gemeindeangelegenheiten
gehöre 1°,
® Abgedruckt in HtiBnerR, Städteordnung von 1853 S. 202.
10 HÜBNER a.a. 0. S. 207.