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Der Bericht der XII. Kommission über den Entwurf einer
Landgemeindeordnung !? erwähnt, dass zu $ 87 Z. 8 folgender
Antrag „U“ vorlag:
„Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen
Dritte verbinden sollen, in gleichen Vollmachten, müssen unter
Anführung des betreffenden Gemeindebeschlusses und der dazu
etwa erforderlichen Genehmigung oder Entschliessung der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde im Namen der Gemeinde von dem
(emeindevorsteher und einem der Schöffen unterschrieben und
mit dem Gemeindesiegel versehen sein..... “
Der Kommissionsbericht führt zur Begründung des Antrags
„O* aus:
Durch die Bestimmungen in & 87 Abs. 4 Z. 8 des Gesetz-
entwurfs wird das im $ 10 unter Z. 2 und 3 des Gesetzes vom
14. April 1856 enthaltene bisherige Recht mit der Vereinfachung
aufrecht erhalten, dass für die Urkunden über Rechtsgeschäfte,
welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden sollen, sowie für
Vollmachten fortan ausser der unterschriftlichen Vollziehung
durch den Gemeindevorsteher nur noch die Unterzeichnung durch
einen der Schöffen erfordert wird, während diese Urkunden bis-
her von sämtlichen Schöffen hätten unterschrieben werden müssen.
An dem Erfordernis, dass den im Abs. 5 bezeichneten Urkun-
den der dem Abschluss des Geschäfts zugrunde liegende Ge-
meindebeschluss und die etwa dazu erforderliche Genehmigung oder
Entschliessung der zuständigen Aufsichtsbehörde in beglaubigter
Form beigefügt sein müsse, sei um deswillen festgehalten wor-
den, weil der®meindebeschluss und evtl. die Genehmigung oder
Entschliessung der Aufsichtsbehörde wesentliche Voraussetzungen
des rechtlichen Bestandes des Rechtsgeschäfts seien, und die des-
fallsig bislang geltenden Vorschriften bei der praktischen Voll-
1% Aktenstück Nr, 145, Anlagen zu den stenographischen Berichten über
Verhandlungen des Abgeordnetenhauses während der III Session der 17. Legis-
latur-Periode 1890/91.