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ziehung zu keinem Anstand geführt hätten. Das Gleiche gelte
hinsichtlich der aus & 10 Z. 3 des Gesetzes vom 14. April 1856
in den Entwurf übernommenen Vorschrift, wonach der unter-
schriftlichen Vollziehung von Vollmachten die Bescheinigung bei-
gefügt werden solle, dass die Vollmacht auf Grund eines ord-
nungsmässig gefassten Gremeindebeschlusses ausgestellt sei.
Aus der Vorschrift des $ 10 Z. 2 des Gesetzes vom 14. April
1856, welche in die neue Landgemeindeordnung vom Jahre 1891
in der oben S. 222 ff. angegebenen Fassung übergegangen ist,
hat man nun mit argumentum e contrario herleiten wollen (cf.
S. 223 Anm. 1), dass, weil in der Städteordnung vom Jahre 1853
von der Beifügung eines Beschlusses der Stadtverordneten-Ver-
sammlung bezw. von seiner Anführung in der Urkunde abgesehen
sei, eine Verpflichtung der Stadt gegen Dritte auch ohne Mit-
wirkung der Stadtverordneten-Versammlung herbeigeführt werden
könne, dass aber gerade aus dem Gesetz vom Jahre 1856 das
entgegengesetzte Prinzip für die Landgemeinden hervorgehe, und
dass auch hinsichtlich der Form die entgegengesetzte Vorschrift
aufgenommen sei.
Wenn nun wirklich rmit der Formvorschrift des $ 10 des
Gesetzes vom Jahre 1856 ein Gegensatz zu der Vorschrift der
Städteordnung hätte hergestellt werden sollen, so müsste doch
wohl darüber etwas aus den Motiven zu dem Gesetz vom Jahre
1856 ersichtlich sein. Diese !* betonen jedoch nur am Ende:
„In Ansehung der Einzelheiten des Gesetzentwurfes sind
vorzüglich die Gutachten der im Jahre 1852 versammelten Pro-
vinziallandtage und unter den Kammerverhandlungen die zusam-
mengestellten Beschlüsse der Kommission der II. Kammer aus
der Sitzungsperiode von 1853 bis 1854 (Nr. 225 B. der Druck-
sachen der II. Kammer) als Materialien zu betrachten, mit
denjenigen Massgaben, welche sich aus der jetzt innegehaltenen,
14 Nr. 25 der Anlagen zu den Verh. des Abgeordnetenhauses vom Jahre
1856.