Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 239 — 
schlusses erfordert, so ist dem keine prinzipielle Bedeutung bei- 
zulegen. 
Man muss daher auf Grund des materiellen Inhalts sowie 
der Eintstehungsgeschichte beider Vorschriften zu dem Schluss 
gelangen, dass dem Magistrat in der Städteordnung wie dem Ge- 
meindevorsteher in der Landgemeindeordnung mit der Vorschrift, 
dass beide die Gemeinden nach aussen zu vertreten und namens 
derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln haben, 
keine unbeschränkte Vertretungsbefugnis eingeräumt werden sollte. 
Einen entgegengesetzten Standpunkt nimmt allerdings die 
neuere Rechtssprechung und Literatur !% ein. Die früher herr- 
schende Rechtsansicht, welche in der Landgemeindeordnung und 
der Städteordnung ein entgegengesetztes Prinzip statuiert sah, 
ist zwar aufgegeben. Man leitet aber aus den in beiden Ord- 
nungen übereinstimmenden Sätzen den Rechtsgrundsatz ab, dass 
nicht nur der Magistrat, sondern auch der Gemeindevorsteher(!) 
mit unbeschränkter und unbeschränkbarer Vertretungsbefugnis 
ausgestattet ist. Das Reichsgericht hat in seinem Urteil aus- 
drücklich betont, dass auch für die Landgemeindeordnung die 
Vorschriften über die Notwendigkeit der Gemeindebeschlüsse — 
88 102 fi. der Landgemeindeordnung — nur das interne Ver- 
hältnis der Gemeinden zu den Vorstehern treffen und die Ver- 
antwortlichkeit der@emeindevorsteher für die 
Ueberschreitung ihrer selbständigen Kompe- 
tenz, dass nach aussen dagegen der Gemeindevorsteher die 
Gemeinde unbeschränkt vertritt ohne Rücksicht darauf, ob er 
innerhalb seiner materiellen Zuständigkeit handelt. 
Diese Ansicht erscheint jedoch auch abgesehen davon, dass 
sie im Gesetz keinerlei Stütze findet, aus folgendem bedenklich. 
Nach ihr kann der Gemeindevorsteher die Gemeinde in münd- 
licher Form gültig verpflichten, er kann Darlehen für die Ge- 
meinde aufnehmen, Wechselverbindlichkeiten für sie eingehen u.s.w. 
18 RG. Bd. 50 S. 23, 27. Keın, Landgemeindeordnung S. 244, 267.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.