Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Dem Kläger war von den Marschhauptleuten, ständigen Ver- 
tretern der beklagten Marschkommune, welche zugleich einen 
Wegedistrikt bildete, die Herstellung der Erd- und Planierungs- 
arbeiten an einer zu erbauenden Chaussee von W. nach B., so- 
weit diese im Kreise St. gelegen, übertragen worden. Kläger 
hat die Arbeiten hergestellt und dafür den vereinbarten Preis 
von der Beklagten insoweit ausgezahlt erhalten, als derselbe für 
Arbeiten innerhalb des beklagten Wegedistrikts liquidiert wurde; 
dagegen verweigerte die Beklagte die Zahlung des Preises für 
die Chausseestrecke innerhalb der von der beklagten Kommune 
enklavierten, jedoch selbständigen Stadt W., obgleich auch diese 
Stadt zum Kreise St. gehörte und dem Kläger auch die Her- 
stellung dieser Strecke von den Marschhauptleuten übertragen 
worden war. Die Beklagte wendete gegen die Zahlung ein, dass 
die Marschhauptleute in dieser Beziehung ihre Zuständigkeiten 
überschritten hätten. Das Urteil führt aus, dass die Grenzen der 
Vertretungsbefugnisse in Ermanglung positiver Bestimmungen sich 
nach dem Zweck der juristischen Person bestimmen müssen, und 
dass die Vertreter eines Kommunalwegeverbandes nach dem Zweck, 
zu welchem dieser gebildet sei, und der Aufgabe, welche er zu 
erfüllen habe, kraft ihres Amtes nur hinsichtlich solcher Wege 
vertragsmässig für die Kommune bindende Verpflichtungen über- 
nehmen könnten, welche innerhalb des Wegeverbands belegen 
seien, weil ihr Geschäftskreis nicht weiter reiche. „Stand ihnen 
objektiv die Befugnis nicht zu, auch bezüglich der ausserhalb des 
Wegedistrikts belegenen Wege Verträge zu schliessen und da- 
durch den Distrikt zu verpflichten, so ist es auch für die Ver- 
pflichtung der Kommune gleichgültig, ob der dritte Kontrahent 
  
  
sachte Vermögensbeschädigung kann eine Wirkung für die juristische Person 
überhaupt nur dann ausüben, wenn der Vertreter in seiner Eigenschaft als 
Vertreter gehandelt hat, d.h., wenn diejenige Handlung oder Unterlassung, 
bei deren Begehung er den Schaden zufügt, im Bereich seiner Vollmacht 
gelegen hat. Ebenso OLG. Rspr. Bd. 9 8. 22.
	        
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