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Dem Kläger war von den Marschhauptleuten, ständigen Ver-
tretern der beklagten Marschkommune, welche zugleich einen
Wegedistrikt bildete, die Herstellung der Erd- und Planierungs-
arbeiten an einer zu erbauenden Chaussee von W. nach B., so-
weit diese im Kreise St. gelegen, übertragen worden. Kläger
hat die Arbeiten hergestellt und dafür den vereinbarten Preis
von der Beklagten insoweit ausgezahlt erhalten, als derselbe für
Arbeiten innerhalb des beklagten Wegedistrikts liquidiert wurde;
dagegen verweigerte die Beklagte die Zahlung des Preises für
die Chausseestrecke innerhalb der von der beklagten Kommune
enklavierten, jedoch selbständigen Stadt W., obgleich auch diese
Stadt zum Kreise St. gehörte und dem Kläger auch die Her-
stellung dieser Strecke von den Marschhauptleuten übertragen
worden war. Die Beklagte wendete gegen die Zahlung ein, dass
die Marschhauptleute in dieser Beziehung ihre Zuständigkeiten
überschritten hätten. Das Urteil führt aus, dass die Grenzen der
Vertretungsbefugnisse in Ermanglung positiver Bestimmungen sich
nach dem Zweck der juristischen Person bestimmen müssen, und
dass die Vertreter eines Kommunalwegeverbandes nach dem Zweck,
zu welchem dieser gebildet sei, und der Aufgabe, welche er zu
erfüllen habe, kraft ihres Amtes nur hinsichtlich solcher Wege
vertragsmässig für die Kommune bindende Verpflichtungen über-
nehmen könnten, welche innerhalb des Wegeverbands belegen
seien, weil ihr Geschäftskreis nicht weiter reiche. „Stand ihnen
objektiv die Befugnis nicht zu, auch bezüglich der ausserhalb des
Wegedistrikts belegenen Wege Verträge zu schliessen und da-
durch den Distrikt zu verpflichten, so ist es auch für die Ver-
pflichtung der Kommune gleichgültig, ob der dritte Kontrahent
sachte Vermögensbeschädigung kann eine Wirkung für die juristische Person
überhaupt nur dann ausüben, wenn der Vertreter in seiner Eigenschaft als
Vertreter gehandelt hat, d.h., wenn diejenige Handlung oder Unterlassung,
bei deren Begehung er den Schaden zufügt, im Bereich seiner Vollmacht
gelegen hat. Ebenso OLG. Rspr. Bd. 9 8. 22.