Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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manglung der Form auch der zu Grunde liegende Rechtsakt 
nichtig sei. Der Grundsatz des $ 125 BGB., dass ein Rechts- 
geschäft in Ermanglung der für dasselbe durch Gesetz vorge- 
schriebenen Form nichtig sei, kann mithin keine Anwendung 
finden. Der Dritte ist, trotzdem er aus der Urkunde Rechte 
nicht herleiten kann, demungeachtet wohl in der Lage, den Nach- 
weis zu führen, dass der schriftliche Vertrag nur eine Bestätigung 
der mündlich bereits getroffenen Vereinbarung ist oder nachträg- 
lich von der Stadtverordneten-Versammlung oder Gemeindever- 
tretung genehmigt worden ist. Allerdings stützt sich dann der 
Dritte nicht auf die Urkunden, sondern auf die mündliche Be- 
stätigung bezw. Genehmigung. Dabei handelt es sich auch nicht 
um die Heilung eines formungültig abgeschlossenen Geschäfts, 
denn das Geschäft selbst ist gültig abgeschlossen und nur die 
Urkunde ermangelt der Formerfordernisse. 
Oben 8. 243 ist gesagt, dass für den dritten Kontrahenten 
das Vorhandensein eines Beschlusses erforderlich, aber auch ge- 
nügend sein muss. Es braucht der Dritte nicht gegen sich gelten 
zu lassen, wenn es sich nachträglich herausstellen sollte, dass der 
Beschluss ungültig war. Dies hat das Oberverwaltungsgericht als 
Grundsatz aufgestellt °°: 
In der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hatte der 
Gemeindevorsteher auf Grund von Gemeindebeschlüssen unter 
Mitwirkung der Schöffen einen Vertrag vollzogen und ausgeführt, 
in welchem die Landgemeinde gegenüber einem Dritten bestimmte 
Verpflichtungen eingegangen war. Die Gemeindevertretung hatte 
durch die dem Vertrage zu Grunde liegenden Gemeindebeschlüsse 
nicht ihrerseits den streitigen Vertrag namens der Gemeinde ab- 
geschlossen, sondern in einem Gemeindebeschlusse nur den Ge- 
meindevorstand ermächtigt, seinerseits namens der Gemeinde den 
Vertrag mit dem Dritten abzuschliessen. Die dem Vertrage zu 
Grunde liegenden Gemeindebeschlüsse waren durch die vom Ge- 
2° Entsch. OVG. Bd. 27 8.88 fi. S, 91.
	        
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