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manglung der Form auch der zu Grunde liegende Rechtsakt
nichtig sei. Der Grundsatz des $ 125 BGB., dass ein Rechts-
geschäft in Ermanglung der für dasselbe durch Gesetz vorge-
schriebenen Form nichtig sei, kann mithin keine Anwendung
finden. Der Dritte ist, trotzdem er aus der Urkunde Rechte
nicht herleiten kann, demungeachtet wohl in der Lage, den Nach-
weis zu führen, dass der schriftliche Vertrag nur eine Bestätigung
der mündlich bereits getroffenen Vereinbarung ist oder nachträg-
lich von der Stadtverordneten-Versammlung oder Gemeindever-
tretung genehmigt worden ist. Allerdings stützt sich dann der
Dritte nicht auf die Urkunden, sondern auf die mündliche Be-
stätigung bezw. Genehmigung. Dabei handelt es sich auch nicht
um die Heilung eines formungültig abgeschlossenen Geschäfts,
denn das Geschäft selbst ist gültig abgeschlossen und nur die
Urkunde ermangelt der Formerfordernisse.
Oben 8. 243 ist gesagt, dass für den dritten Kontrahenten
das Vorhandensein eines Beschlusses erforderlich, aber auch ge-
nügend sein muss. Es braucht der Dritte nicht gegen sich gelten
zu lassen, wenn es sich nachträglich herausstellen sollte, dass der
Beschluss ungültig war. Dies hat das Oberverwaltungsgericht als
Grundsatz aufgestellt °°:
In der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hatte der
Gemeindevorsteher auf Grund von Gemeindebeschlüssen unter
Mitwirkung der Schöffen einen Vertrag vollzogen und ausgeführt,
in welchem die Landgemeinde gegenüber einem Dritten bestimmte
Verpflichtungen eingegangen war. Die Gemeindevertretung hatte
durch die dem Vertrage zu Grunde liegenden Gemeindebeschlüsse
nicht ihrerseits den streitigen Vertrag namens der Gemeinde ab-
geschlossen, sondern in einem Gemeindebeschlusse nur den Ge-
meindevorstand ermächtigt, seinerseits namens der Gemeinde den
Vertrag mit dem Dritten abzuschliessen. Die dem Vertrage zu
Grunde liegenden Gemeindebeschlüsse waren durch die vom Ge-
2° Entsch. OVG. Bd. 27 8.88 fi. S, 91.